Rz. 390

§ 20 Abs. 8 UmwStG kommt auch zur Anwendung, wenn Anteile an einer hybriden EU-Personengesellschaft ("erworbene Gesellschaft") eingebracht werden. Aufgrund der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft ist die Einbringung eines Mitunternehmeranteils auch als anteilige Einbringung der Wirtschaftsgüter dieser Personengesellschaft, einschließlich ihrer Betriebsstätten, zu werten.

 

Rz. 391

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es sich dabei um die Fälle des Anteilstauschs handeln. Dass hiermit nicht der Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG, sondern nur der Anteilstausch i. S. der Fusionsrichtlinie gemeint sein kann, könnte als weiteres Indiz dafür zu werten sein, dass die fiktive Anrechnung nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Fällen zur Anwendung kommen soll, die in den engen Anwendungsbereich des Art. 11 der Fusionsrichtlinie fallen.

 

Rz. 392

Dies führt wiederum nicht zu einer Einschränkung hinsichtlich des Einbringenden, jedoch wieder zu einer Einschränkung hinsichtlich der übernehmenden Gesellschaft, da es sich um eine Gesellschaft eines EU-Mitgliedstaats handeln muss. Gesellschaften "bloßer" EWR-Mitgliedstaaten scheiden daher als übernehmende Gesellschaften aus. Des Weiteren darf auch die erworbene Gesellschaft keine Gesellschaft eines "bloßen" EWR-Mitgliedstaats sein. Der sich aus der Beachtung der Fusionsrichtlinie ergebende Ausschluss der "bloßen" EWR-Gesellschaften verstößt allerdings gegen die Grundfreiheiten des EWR-Abkommens.[1]

Da nur die Fälle begünstigt sind, die als Anteilstausch vom Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie erfasst werden, ist nicht jede Einbringung von – aus deutscher Sicht – Mitunternehmeranteilen begünstigt, sondern nur die Einbringung von Mitunternehmeranteilen, die der übernehmenden Gesellschaft nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte verleihen, wobei unschädlich ist, wenn die übernehmende Gesellschaft bereits vor der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte innehatte.

Rz. 393 einstweilen frei

[1] Zum Vorrang von EG-Primärrecht vor dem EG-Sekundärrecht vgl. EuGH v. 23.2.2006, C-471/04, (Keller Holding), Haufe-Index 1482906, ECLI:EU:C:2006:143; BFH v. 9.8.2006, I R 95/05, BStBl II 2007, 279, BFH/NV 2006, 2379-2382; Lüdicke/Hummel, IStR 2006, 694; Benecke/Schnitger, IStR 2006, 769.

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