Rz. 308

Der Ansatz eines Werts unter dem gemeinen Wert in der Steuerbilanz ist laut Gesetzesbegründung auch dann zulässig, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen in der Handelsbilanz mit einem höheren Wert angesetzt wird. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt nicht.[1]

 

Rz. 309

Ein höherer Wertansatz in der Handelsbilanz kann etwa vor dem Hintergrund von Basel II und des Ausweises einer höheren Eigenkapitalquote angeraten sein. Umgekehrt ist es aber auch möglich, in der Steuerbilanz einen höheren Wertansatz als in der Handelsbilanz zu wählen.

 

Rz. 310

Sofern die Passivposten (ohne Eigenkapital) die Aktivposten des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen, müssen die Aktivposten gem. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG nur bis zur Höhe der Passivposten aufgestockt werden, sodass im Ergebnis ein Nettobetriebsvermögen von Null übergeht. Dennoch ist auch in der Steuerbilanz auf der Passivseite zusätzlich der Nennwert der als Gegenleistung gewährten neuen Anteile auszuweisen. Die übernehmende Gesellschaft hat daher für diesen Fall in ihrer Steuerbilanz in entsprechender Weise einen aktiven Ausgleichsposten zu bilden. Dieser nimmt als "Luftposten" nicht am steuerlichen Betriebsvermögensvergleich teil.

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