Rz. 143

Für den Vorgang des Einbringens knüpft § 20 UmwStG i. V. m. § 1 Abs. 3 UmwStG an bestimmte Tatbestände an. Das Einbringen kann sich im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollziehen. Nach h. M. ist auch weiterhin die Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend (Rz. 77).

 

Rz. 144

Die Frage, ob ein oder mehrere Einbringungsvorgänge vorliegen, entscheidet u. a. darüber, ob ein etwaiges Bewertungswahlrecht nur einheitlich oder unterschiedlich ausgeübt werden kann. Die Zahl der Einbringungsvorgänge wird nach der hier vertretenen Auffassung von der Zahl der Sacheinlagegegenstände bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass Anteile an Kapital- oder Genossenschaften zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gehören können und deren Übertragung demzufolge dann keinen eigenen nach § 21 UmwStG zu beurteilenden Einbringungsvorgang darstellt. Gehört dagegen ein Mitunternehmeranteil zu einem Betrieb oder Teilbetrieb, liegt nach der h. M. immer ein gesonderter Einbringungsvorgang vor.

 

Rz. 145

Der Sacheinlagegegenstand ist nach der hier vertretenen Auffassung immer der Gegenstand des zivilrechtlichen Übertragungsvertrags, wobei mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Einzelrechtsübertragungen als Übertragung eines Sacheinlagegegenstands zusammenzufassen sein können.

 

Rz. 146

Die Zahl der Einbringungsvorgänge wird dementgegen nicht durch die Zahl der Einbringenden bestimmt. Ist Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft, die z. B. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, liegt nur ein Einbringungsvorgang, und zwar die Einbringung eines Betriebs, vor, keine Vielzahl von Einbringungen von Mitunternehmeranteilen durch die Mitunternehmer.[1] Bringt eine Personengesellschaft als Ausgangsrechtsträger einen Betrieb oder Teilbetrieb ein, so bringen nach der hier vertretenen Auffassung die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zusammen einen Sacheinlagegegenstand ein (Rz. 66f).

 

Rz. 147

Dass im Fall der Einbringung eines Betriebs durch eine Personengesellschaft mehrere Einbringungen von Mitunternehmeranteilen vorliegen sollen, wird aus einer Formulierung in der Gesetzesbegründung abgeleitet, wonach die steuerlichen Konsequenzen in diesen Fällen bei den jeweiligen Mitunternehmern zu ziehen sind.[2] Nach der hier vertretenen Auffassung kann damit aber nicht gemeint sein, dass alle Mitunternehmer ihre Mitunternehmeranteile einzeln einbringen, wenn eine Personengesellschaft als Ausgangsrechtsträger ihren Betrieb zivilrechtlich überträgt.

 

Rz. 148

Nur dann, wenn mehrere Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft eingebracht werden, liegt laut Gesetzesbegründung hinsichtlich eines jeden Mitunternehmeranteils ein gesonderter Einbringungsvorgang vor (gesellschafterbezogene Betrachtungsweise), unabhängig davon, ob die Mitunternehmeranteile zu einem anderen Betrieb oder Teilbetrieb gehören.[3] Nach der hier vertretenen Auffassung ist damit der Fall gemeint, dass tatsächlich mehrere Mitunternehmer ihre Mitunternehmeranteile zivilrechtlich übertragen und somit als Ausgangsrechtsträger auftreten. Nicht gemeint ist der Fall, dass die Personengesellschaft ihren gesamten Betrieb oder einen Teilbetrieb in eine Gesellschaft einbringt und mithin die Personengesellschaft als Ausgangsrechtsträger auftritt. Denn insbes. im Fall der Einbringung eines Teilbetriebs würden keine Mitunternehmeranteile und auch keine Mitunternehmerteilanteile eingebracht.

[1] So aber u. a. Heß/Schnitger, in PWC, Reform des Umwandlungssteuerrechts, § 20 UmwStG Rz. 1517 und wohl auch BFH v. 16.2.1996, I R 183/94, BStBl II 1996, 342.
[2] BT-Drs. 16/2710, 42.
[3] BT-Drs. 16/2710, 43.

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