Rz. 69

Die übernehmende Gesellschaft muss gem. § 20 Abs. 1 UmwStG eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sein, die gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (Rz. 20) nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staats, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, gegründet wurde. Übernehmender Rechtsträger i. S. d. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG und übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG sind identisch. Die Einstufung ausl. Gesellschaften als Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist anhand des Typenvergleichs (Rz. 31) zu prüfen; entscheidend ist hierbei, mit welcher deutschen Rechtsform die ausl. Gesellschaft aufgrund ihres Gesellschaftsvertrags aus zivilrechtlicher Sicht am ehesten vergleichbar ist.

 

Rz. 70

Die Gesellschaft muss gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG zudem in einem der Mitgliedstaaten ihren statuarischen Sitz sowie ihren Ort der Geschäftsleitung haben. Gründungsstaat und "Sitzstaat" müssen ausdrücklich der Gesetzesbegründung nicht identisch sein.[1] Daher können auch doppelt ansässige Gesellschaften übernehmende Gesellschaften sein und es können sich die 3 Anknüpfungsmerkmale theoretisch auch auf 3 verschiedene Mitgliedstaaten verteilen, sofern dies nach dem Gesellschaftsrecht der betroffenen EU/EWR-Staaten möglich sein sollte.

 

Rz. 71

Die übernehmende Gesellschaft muss in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig sein. Sie kann grundsätzlich auch von der KSt befreit sein.

 

Rz. 72

Die übernehmende Gesellschaft braucht zum Zeitpunkt des Einbringungsvertrags oder des Umwandlungsbeschlusses noch nicht zu existieren. Es ist ausreichend, wenn sie im Rahmen des zivilrechtlichen Einbringungsvorgangs gegründet wird.

 

Rz. 73

Nach der Fusionsrichtlinie[2] sowie nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG (Rz. 20) kommen als übernehmende Gesellschaften insbes. auch der VVaG, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft sowie der Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Betracht. Insoweit wurde die Fusionsrichtlinie aufgrund der Einschränkung in § 20 Abs. 1 UmwStG nicht vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt.

[2] Richtlinie 2009/133/EG v. 19.10.2009, ABl. EG Nr. L 310, 34; zuletzt geändert.durch Richtlinie 2013/13/EU v. 13.5.2013, ABl. EU Nr. L 141, 30.

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