Rz. 30
Eine Bindung der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft an ihre Handelsbilanz besteht – entgegen dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG – nicht. Steuerrechtlich gilt das Bewertungswahlrecht nach § 16 S. 1 i. V. m. § 3 UmwStG.
Rz. 31 – 32 einstweilen frei
Rz. 33
Nach § 3 Abs. 1 UmwStG, der aufgrund der Verweisung in § 16 UmwStG auch für die Spaltung gilt, hat der übertragende Rechtsträger das übergehende Vermögen in der Übertragungsbilanz grundsätzlich mit den gemeinen Werten anzusetzen.[1]
Nach § 3 Abs. 2 UmwStG können die Wirtschaftsgüter aber auch mit dem Buchwert oder einem Wert zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert (Zwischenwert) angesetzt werden.[2] Voraussetzung hierfür ist, dass
- das übergehende Vermögen Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft wird und dass die spätere Besteuerung mit ESt oder KSt sichergestellt ist,
- das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird, und
- keine Gegenleistung gewährt wird oder diese nur in Gesellschaftsrechten besteht.
Rz. 34 einstweilen frei
Rz. 35
Zur Ausübung des Bewertungswahlrechts wird auf die Ausführungen zu § 15 UmwStG verwiesen.[3]
Rz. 36 einstweilen frei
Rz. 36a
Geht das Vermögen auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft über, gilt § 8 UmwStG. In der Übertragungsbilanz der übertragenden Körperschaft sind die gemeinen Werte anzusetzen, sodass ein steuerpflichtiger Übertragungsgewinn entsteht. Für die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft gelten §§ 4 und 7 UmwStG entsprechend.
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