Rz. 28

Die übertragende Kapitalgesellschaft hat nach § 125 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz auf den Spaltungsstichtag nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG aufzustellen. Für diese Schlussbilanz gelten nach § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG die Vorschriften über die Jahresbilanz entsprechend. Ein Wahlrecht, die Buchwerte bis zu den Verkehrswerten aufzustocken, besteht nicht. Es kommt nur eine stets mögliche Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 S. 1 HGB in Betracht, wenn Gründe für eine früher vorgenommene Abschreibung nicht mehr bestehen.

 

Rz. 29

Die aufnehmende Personengesellschaft übernimmt in ihrer Jahresbilanz nach § 125 i. V. m. § 24 UmwG die übertragenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Buchwerten der übertragenden Kapitalgesellschaft, kann aber stattdessen einen Ansatz der Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten wählen, d. h. den Verkehrswerten. Ihre Anschaffungskosten bestehen in dem gemeinen Wert der hingegebenen Gesellschaftsrechte. Die Übernahme ist für eine bereits bestehende Personengesellschaft ein laufender Geschäftsvorfall. Nur eine neu gegründete Personengesellschaft erstellt aufgrund des übernommenen Vermögens eine Eröffnungsbilanz.

Zu weiteren Einzelheiten der handelsrechtlichen Bilanzierung wird auf die Ausführungen zu § 15 UmwStG verwiesen.[1]

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