Rz. 26

Auch die Rechtsfolgen der Spaltung auf eine Personengesellschaft sind nicht in § 16 UmwStG selbst geregelt. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen nach den §§ 3ff. und 15 Abs. 3 UmwStG. Dagegen gilt für die Rechtsfolgen nicht die Verweisung über § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG auf die §§ 11ff. UmwStG, da § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG für die Fälle des § 16 UmwStG nicht gilt (Rz. 7).

 

Rz. 27

Die Anwendung der Vorschriften über die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft[1], ist sachgemäß. Bei der Spaltung auf eine Personengesellschaft geht Vermögen aus dem Bereich des körperschaftsteuerlichen Steuerstatuts und damit aus der intransparenten Besteuerung in das transparente Besteuerungssystem der Personengesellschaft über. Die damit entstehenden Rechtsfragen sind für die Verschmelzung in den §§ 3ff. UmwStG geregelt; diese sind auf die Spaltung auf eine Personengesellschaft entsprechend anzuwenden.

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