Rz. 8

§ 16 S. 1 UmwStG in der aktuellen Fassung des SEStEG[1] ist seit dem UmwStG 1995[2] gleich geblieben. S. 2, der in der ursprünglichen Fassung das aufgegebene körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren berücksichtigte, ist durch das Steuersenkungsgesetz[3] auf die heutige Fassung angepasst worden. In der Fassung des UmwStG 1995 enthielt § 16 UmwStG noch einen S. 3, wonach bei einer Spaltung auf eine Personengesellschaft der bei der übertragenden Körperschaft bestehende Verlustabzug im Verhältnis des übergehenden Vermögens unterging (wohingegen er bei einer Spaltung auf eine Körperschaft grundsätzlich erhalten blieb bzw. aufgeteilt wurde). Die Regelung wurde i. R.d. SEStEG gestrichen, da nunmehr § 15 Abs. 3 UmwStG für alle Spaltungsvorgänge im Anwendungsbereich des § 15 UmwStG den (anteiligen) Verlustuntergang vorsieht.[4]

[1] BGBl I 2006, 2782.
[2] BGBl I 1994, 3267.
[3] BGBl I 2000, 1433.
[4] Vgl. BT-Drs. 16/2710, 42 zur Kritik daran vgl. § 15 UmwStG Rz. 258.

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