Rz. 290a

Gehörten die Anteile nicht zu einem Betriebsvermögen, handelt es sich aber um eine Beteiligung nach § 17 EStG, treten nach § 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. Auch in diesem Fall nehmen die neuen Anteile die Stelle der wegfallenden Anteile an der übertragenden Körperschaft ein. Eine Steuerverstrickung nach § 17 EStG geht also auf die neuen Anteile über ("spaltungsgeborene Anteile"). Entsprechendes gilt für sonstige Fälle der Steuerverstrickung.[1]

 

Rz. 290b

Anders ist die Rechtslage jedoch für Gesellschafter mit nicht unter § 17 EStG fallenden Anteilen. Für diese Anteilseigner ergeben sich die Rechtsfolgen nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 13 UmwStG, sondern aus § 20 Abs. 4a S. 1, 2, 7 EStG. Bei der Aufspaltung, die ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang i. S. d. § 20 Abs. 4a S. 1 EStG ist[2], bestimmt § 20 Abs. 4a S. 1 EStG, dass der Tauschvorgang wie bei der Verschmelzung bei Vorliegen der weiteren in der Vorschrift genannten Voraussetzungen zu den Anschaffungskosten der ursprünglichen Anteile abzuwickeln ist, also keine Gewinnauswirkung eintritt. Bei Aufteilung auf mehrere neue Anteile ist das Umtauschverhältnis nach dem Spaltungsvertrag/-plan maßgebend.[3] Die Anwendung dieser Regelung ist nicht davon abhängig, dass es sich um EU- bzw. EWR-Fälle handelt bzw. dass bei der Spaltung Teilbetriebe übergehen, die Spaltung selbst also gewinnneutral ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik erhalten bleibt, wenn die untergehenden Anteile der deutschen Besteuerung unterlagen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Spaltungsvorgang Art. 8 FRL unterliegt. In diesem Fall besteuert Deutschland den Gewinn bei einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile auch dann, wenn nach dem einschlägigen DBA der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat, § 20 Abs. 4a S. 1 Hs. 2 EStG.

Für die nicht nach § 17 EStG beteiligten Gesellschafter kann der Vorgang daher gewinnneutral sein, während er für die anderen Gesellschafter zur Gewinnrealisierung führt.

 

Rz. 290c

Für die Abspaltung gilt nach § 20 Abs. 4a S. 7 EStG die Regelung des § 20 Abs. 4a S. 1, 2 EStG entsprechend. § 20 Abs. 4a S. 1 EStG ist nicht unmittelbar anwendbar, da bei der Abspaltung die Anteile an der übertragenden Körperschaft bestehen bleiben, also kein "Tausch der Anteile" stattfindet.

[1] Im Einzelnen § 13 UmwStG Rz. 30ff.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/19/10003, BStBl I 2016, 85, Rz. 101.

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