Rz. 69

§ 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG ermöglicht durch die Verweisung auf § 11 Abs. 2 UmwStG einen Antrag, dass die Vermögensübertragung im Wege der Spaltung zu den Buchwerten der übertragenden Körperschaft erfolgt, d. h. gewinn- und steuerneutral ist. Außerdem kann ein Zwischenwert zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert gewählt werden.[1] Die Spaltung zu Buchwerten und zu Zwischenwerten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die in § 11 Abs. 2 UmwStG und in § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UmwStG aufgeführt sind.

 

Rz. 70

Der Begriff "Buchwert" ist für das gesamte UmwStG, und damit auch für § 15 UmwStG, in § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG definiert. Buchwert ist danach derjenige Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften in einer auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder ergeben würde.[2] Diese Werte hat die übernehmende Körperschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG anzusetzen.

[1] Zur Ausübung dieses Wahlrechts Rz. 246.

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