Rz. 1

§ 13 UmwStG schließt den Dritten Teil des UmwStG zur Verschmelzung und Vermögensübertragung von Körperschaften ab und behandelt nach §§ 11 und 12 UmwStG, die die ertragsteuerlichen Folgen bei der übertragenden bzw. übernehmenden Körperschaft regeln, die ertragsteuerlichen Konsequenzen für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.[1]

 

Rz. 2

Für den Anteilseigner ist der Verschmelzungsvorgang einem Tausch ähnlich: Seine Anteile an der übertragenden Körperschaft werden "eingetauscht" gegen Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Weil die Anteile an der übertragenden Körperschaft aber untergehen, liegt ein echter Tausch (als Veräußerung i. S.e. entgeltlichen Übertragung der Anteile auf einen anderen Rechtsträger) nicht vor. Nach dem BFH soll der Vorgang gleichwohl einem Tausch gleichzustellen und deswegen als entgeltliche Anteilsveräußerung bzw. -anschaffung zu beurteilen sein (umstritten, weiter Rz. 18).[2]

 

Rz. 3

Jedenfalls fingert § 13 Abs. 1 UmwStG eine Veräußerung der untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft und korrespondierend eine Anschaffung der an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft, jeweils zum gemeinen Wert – d. h. die stillen Reserven in den Anteilen an der übertragenden Körperschaft werden aufgedeckt.

Auf Antrag erlaubt § 13 Abs. 2 S. 1 UmwStG, den "Anteilstausch" zum Buchwert (bzw. bei Anteilen im Privatvermögen zu den Anschaffungskosten, § 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG) der untergehenden Anteile abzuwickeln und damit die stillen Reserven steuerneutral auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft zu übertragen, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht an den "übergesprungenen" stillen Reserven (i) nicht beeinträchtigt wird oder (ii) zwar (teilweise) verloren gehen, es sich aber um eine grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der EU handelt. In diesem Fall treten gem. § 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG die Anteile an der übernehmenden Körperschaft in die steuerlichen Verhältnisse der untergehenden Anteile ein ("Fußstapfentheorie").

[1] Zur Grundsystematik § 11 UmwStG Rz. 1ff.
[2] BFH v. 24.1.2018, I R 48/15, BStBl II 2019, 45, BFH/NV 2018, 921, zumindest für § 22 UmwStG.

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