Rz. 5

Die verdeckte Gewinnausschüttung wird in § 8 Abs. 3 KStG in Zusammenhang mit der Einkommensermittlung der Körperschaft gestellt. Durch diesen Zusammenhang unterscheidet sich die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Körperschaft von dem gleichen Institut auf der Ebene des Anteilseigners. Bei § 8 Abs. 3 KStG steht das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft, auf der Ebene des Anteilseigners steht es im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen, und damit dem steuerpflichtigen Einkommen des Anteilsinhabers.[1]

 

Rz. 6

Für die Ebene der Körperschaft bestimmt § 8 Abs. 3 KStG, dass die Verteilung des Einkommens, und zwar auch eine verdeckte Verteilung des Einkommens (die verdeckte Gewinnausschüttung), das Einkommen nicht mindern darf. Grundlage für die Besteuerung der Körperschaft ist nach § 7 Abs. 1 KStG das Einkommen. Die Funktion des Einkommensbegriffs im KSt-Recht ist grundsätzlich die gleiche wie im ESt-Recht. Der Begriff des Einkommens dient danach der Durchsetzung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch das Einkommen repräsentiert, das zur (freien) Verfügung steht. Aufwendungen, die Einkommensverwendung sind, mindern daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit das wirtschaftliche Substrat, das dem Steuerzugriff unterliegt, nicht. Aufwendungen, die dazu dienen, diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erst zu schaffen ("Erwerbsaufwendungen"), sind dagegen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (und damit bei der Ermittlung des Einkommens) abzuziehen. Dies beruht auf dem "objektiven Nettoprinzip", wonach den Ertragsteuern nicht die Bruttoeinnahmen unterliegen, sondern nur die Differenz zwischen Einnahmen und Aufwendungen als Nettozugang. Betriebsausgaben und Werbungskosten sind daher Bestandteil der Einkommenserzielung, nicht der Einkommensverwendung.[2]

 

Rz. 6a

Dem Steuerzugriff unterliegen somit diejenigen Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zur freien Verwendung (Einkommensverwendung) zur Verfügung stehen, d. h. nicht im Rahmen der Einkunftserzielung aufgewendet werden mussten. Das Einkommen, das der KSt unterliegt, ist daher im Ergebnis derjenige Betrag, der der Körperschaft aus steuerbarer und steuerpflichtiger Einkommenserzielung zur Einkommensverwendung zur Verfügung steht.[3]

Einkommensverwendung kann dabei in der Reinvestition der Vermögensmehrung im Unternehmen (Thesaurierung) oder in der Auskehrung an die Gesellschafter bestehen.

[1] Rz. 27.
[3] S. auch Frotscher, in Widmann, Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter, DStJG 20, 205, 207.

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