Rz. 31

Für einen einheitlichen Geschäftsbetrieb spricht nach Auffassung des Gesetzgebers, wenn ein einheitliches Dienstleistungsangebot vorhanden ist. Außerdem ist erforderlich, dass das Dienstleistungsangebot sich während des Beobachtungszeitraums gem. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG nicht in schädlicher Weise verändert hat. Unschädlich sind rein quantitative Veränderungen in dem Dienstleistungsangebot. Sofern das vorhandene Dienstleistungsangebot einen größeren oder kleineren Umfang einnimmt, kann dennoch derselbe Geschäftsbetrieb i. S. d. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG unterhalten werden. Der Umsatz, der mit den Dienstleistungen erzielt wird, ist daher ebenso unerheblich wie die bloße Anzahl der dafür eingesetzten Mitarbeiter (zu der Frage der Qualifikation der Mitarbeiter unten Rz. 42ff.).

 

Rz. 32

Ein verändertes Dienstleistungsangebot liegt nur dann vor, wenn eine andere Art der Dienstleistung erbracht wird. Die neue Dienstleistung darf dabei insbesondere nicht im Verhältnis zur bisherigen Dienstleistung als bloß fördernd und/oder ergänzend anzusehen sein. Dies ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Dabei kommt insbesondere der Wahrnehmung am Markt große Bedeutung zu.

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