Rz. 13

Nach S. 3 muss der Geschäftsbetrieb von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragen sein. Das Erfordernis der einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht hat eine doppelte Bedeutung. Zunächst bestimmt es durch das Erfordernis der Einheitlichkeit, wie viele Geschäftsbetriebe i. S. d. Vorschrift der Stpfl. unterhält. Zudem wird die Definition des Geschäftsbetriebs insoweit ergänzt, als dass auf einen Geschäftsbetrieb nur bei Gewinnerzielungsabsicht § 8d KStG angewandt werden kann. Wird ein Geschäftsbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht, sondern nur mit Einnahmeerzielungsabsicht betrieben, ist § 8d KStG nicht anwendbar.

 

Rz. 14

Für die Definition der Gewinnerzielungsabsicht kann auf die entsprechende Definition im Einkommensteuerrecht zurückgegriffen werden. Entsprechend der Definition im Einkommensteuerrecht liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn der Stpfl. über die Totalperiode (d. h. von Beginn der Tätigkeit bis zur Einstellung) die Absicht hat, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen.[1] Liegt dagegen keine Gewinnerzielungsabsicht vor, ist die Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei anzusehen. Es wird im Einkommensteuerrecht mittels der Gewinnerzielungsabsicht abgegrenzt, ob eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt oder eine Tätigkeit in der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre. Mangels einer Privatsphäre bei Körperschaften ist Liebhaberei bei einer Körperschaft nicht denkbar. Daher wird regelmäßig jede Tätigkeit bei einer Körperschaft von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen. Dies gilt m. E. auch, wenn die Körperschaft neben der Gewinnerzielungsabsicht weitere Ziele verfolgt. Eine Ausnahme ist nur, wenn bestimmte Körperschaftsteuersubjekte zwar Einnahmeerzielungsabsicht, aber keine Gewinnerzielungsabsicht haben (Rz. 12).

 

Rz. 15

Werden Verluste erzielt, führt dies nicht dazu, dass die Gewinnabzielungsabsicht zu verneinen ist. Auch bei (Anfangs-)Verlusten über einen längeren Zeitraum ist die Gewinnerzielungsabsicht daher nicht zu verneinen. Entscheidend ist, ob über die Totalperiode eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Ist dies der Fall, können auch (längere) Verlustperioden nicht dazu führen, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ist. Sofern die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist der Anwendungsbereich des § 8d KStG daher grundsätzlich auch für dauerdefizitäre Einrichtungen des öffentlichen Rechts eröffnet. Eine Ausnahme kann nur bestehen, wenn die Körperschaft ausschließlich unterhalten wird, um Verluste zu erzielen. Dies wäre eine missbräuchliche Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 8d KStG, der richtigerweise ausgeschlossen ist.

 

Rz. 16

Fraglich ist, was unter einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen ist.[2] Die Abgrenzung zwischen einem oder mehreren Geschäftsbetrieben ist bei Körperschaften nicht möglich. Grundsätzlich sind bei einer inländischen Kapitalgesellschaft, Genossenschaft und einem Versicherungs- und Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit alle Einkünfte einheitlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. § 8 Abs. 2 KStG). Dies impliziert, dass solche Körperschaften nur einen Geschäftsbetrieb unterhalten können. Auch für Gewerbesteuerzwecke wird fingiert, dass eine Körperschaft nur einen Gewerbebetrieb hat; dies soll auch dann gelten, wenn sie mehrere Betriebe verschiedener Art unterhält. Eine Unterscheidung in mehrere Betriebe erfolgt nur bei natürlichen Personen. Eine Unterscheidung in mehrere Betriebe ist aber auch dann überhaupt nur möglich, wenn die verschiedenen Betriebe nach der Verkehrsauffassung und den Betriebsverhältnissen nicht als Ganzes zu betrachten sind.

 

Rz. 17

Bei sonstigen Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) sowie ausländischen Körperschaften und beschränkt stpfl. Körperschaften gilt die Fiktion der Gewerblichkeit der Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG nicht. Auch für diese gilt aber für Gewerbesteuerzwecke die gesamte Tätigkeit als ein Gewerbebetrieb. Diese Einordnung ist m. E. auch für Zwecke des § 8d KStG zu übernehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum insoweit eine unterschiedliche Einordnung erfolgen sollte.

 

Rz. 18

Der zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs bestehende Geschäftsbetrieb ist nach dieser Auffassung stets als einheitlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Der Begriff der "Einheitlichkeit" hat also keine selbstständige Bedeutung. Für die Anwendung des § 8d KStG ist die Entwicklung des vorliegenden Geschäftsbetriebs entscheidend. Zu der Formulierung des Abs. 2 Nr. 3, dass ein "zusätzlicher" Geschäftsbetrieb aufgenommen wird, Rz. 113ff.

[2] Engelen/Bärsch, Der Konzern 2017, 22, 24.

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