Rz. 457

Gem. § 34 Abs. 7a S. 2 KStG a. F. ist § 8b Abs. 4 KStG erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen. Damit gilt die Regelung für alle Ausschüttungen, die seit der Zustimmung des Bundesrats am 1.3.2013 zugeflossen sind. Für zuvor zugeflossene Bezüge kann eine EU-/EWR Kapitalgesellschaft eine Erstattung der einbehaltenen KapESt beantragen.[1]

 

Rz. 458

Die Regelung stellt ausschließlich auf den Zufluss der Ausschüttung ab. Die Entscheidung des Stpfl. fällt aber nicht im Zeitpunkt des Zuflusses, sondern in dem des Ausschüttungsbeschlusses. Damit stellt sich die Frage, ob die Regelung in unzulässiger Weise zurückwirkt.[2] Laut BVerfG[3] besteht bei Streubesitzdividenden erst dann ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage, wenn die Dividende nicht nur beschlossen, sondern auch zugeflossen ist. Vor dem Zufluss der Dividende kann der Ausschüttungsbeschluss noch aufgehoben oder geändert werden. Bei Streubesitzdividenden wäre danach im Ausschüttungsbeschluss noch keine schutzwürdige Disposition zu sehen. Dem widerspricht aber die Rspr. des BVerfG[4] zu § 17 EStG, wonach auch ein in der Vergangenheit erzielter Wertzuwachs schutzwürdig sein kann, ohne durch eine Disposition realisiert worden zu sein.

 

Rz. 459

Der Wertzuwachs einer Streubesitzbeteiligung infolge thesaurierter Gewinne ist m. E. ohne Disposition noch nicht schutzwürdig, weil nicht feststeht, ob dieser Wertzuwachs durch Ausschüttung der Gewinne oder Veräußerung der Beteiligung realisiert wird. Daher ist, soll Vertrauensschutz eintreten, eine Entscheidung über einen Realisierungstatbestand erforderlich. Dies erfolgt durch den Ausschüttungsbeschluss. Richtigerweise erkennt das BVerfG aber, dass ein Minderheitsgesellschafter regelmäßig keinen Einfluss auf die Ausschüttungsbeschlüsse hat. Der Minderheitsgesellschafter muss daher damit rechnen, dass die Mehrheitsgesellschafter den Ausschüttungsbeschluss noch aufheben oder ändern. Daher erfordert ein schutzwürdiges Vertrauen auch den Zufluss. Vor dem Zufluss kann der Minderheitsgesellschafter nicht darauf vertrauen, dass er die Dividende auch tatsächlich erhalten wird. Somit stellt die Anwendung der Neuregelung auf vor dem Bundesratsbeschluss beschlossene und danach zugeflossene Ausschüttungen keine unzulässige Rückwirkung dar.

 

Rz. 460

Für vor dem 28.2.2013 zugeflossene Ausschüttungen wird die einbehaltene KapESt im Rahmen des § 32 Abs. 5 KStG an EU/EWR-Gesellschaften erstattet. Für in Drittstaaten ansässige Gesellschaften sieht das Gesetz keine Erstattungsmöglichkeit vor. Da die bisherige Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstieß, die auch für Drittstaaten gilt, besteht insoweit weiterhin eine europarechtswidrige Situation.[5]

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