Rz. 375

Nach Abs. 3 S. 4 gehören zu den Gewinnminderungen nach S. 3 (Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen nach Abs. 2) auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit bestimmten Darlehensforderungen und Sicherheiten für diese Darlehen. Diese Gewinnminderungen sind daher steuerlich wie die Gewinnminderungen aus Anteilen nicht abzugsfähig. S. 8 dehnt diese Regelung auf Rechtshandlungen aus, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.[1]

 

Rz. 376

Erfasst werden somit Gewinnminderungen aus Darlehen, die der Gesellschafter der Körperschaft gegeben hat, und aus Sicherheiten, die der Gesellschafter für ein von der Körperschaft aufgenommenes Darlehen eingeräumt hat.[2]

 

Rz. 377

Regelungsgrund ist, dass bei bestimmten Fallgestaltungen widerlegbar vermutet wird, die Darlehens- oder Sicherheitengewährung sei aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt; dies solle nicht anders behandelt werden als die Beteiligung selbst. Diese Vermutung ist objektiviert, d. h., sie knüpft nur an objektive Umstände an; ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist nicht vorgesehen. Die Vermutung ist durch einen Drittvergleich widerlegbar.[3]

 

Rz. 378

Die Vorschrift enthält keine Bereichsausnahmen, etwa für Banken, Leasingunternehmen und Versicherungen.

 

Rz. 379

Auffällig ist, dass § 3c Abs. 2 EStG erst später entsprechend ergänzt wurde.[4] Infolge dieser Gesetzesänderung, die m. E. ebenfalls konstitutiv ist, können nunmehr auch natürliche Personen als Anteilseigner nicht mehr Eigenkapital durch Gesellschafterdarlehen ersetzen und Darlehen im Verlustfall mit steuerlicher Wirkung voll abschreiben. Ebenso wie den Verlust von Eigenkapital nach § 3c Abs. 2 EStG können sie auch Darlehensverluste nur zu 60 % absetzen. Die Finanzverwaltung vertrat dem Vernehmen nach vor Neueinführung des § 3c Abs. 2 S. 2 EStG die Ansicht, dass die Formulierung "die mit den … in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen" in § 3c Abs. 2 EStG auch Gesellschafterdarlehen erfasst, da der Zusammenhang unmittelbar oder mittelbar sein kann. Nach dieser Ansicht wäre die Gesetzesänderung in § 3c Abs. 2 EStG nur deklaratorisch. Dies ist jedoch zu bezweifeln, da auch bei § 8b Abs. 3 KStG eine konstitutive Gesetzesänderung erforderlich war.

 

Rz. 380

Die Neuregelung des § 8b Abs. 3 S. 4–9 KStG ist ab Vz 2008 anwendbar.[5] Sie ist konstitutiv, wirkt also nicht nur klarstellend im Hinblick auf die ohnehin bestehende Rechtslage.[6] Sie ist auf Vz vor 2008 also nicht anwendbar.

[1] Zu der Regelung Altrichter-Herzberg, GmbHR 2008, 337; Hoffmann, DStR 2008, 857; Henning/Pankoke, BB 2009, 1844; Kleinert/Podewils, GmbHR 2009, 849; Neumann/Watermeyer, Ubg 2008, 748; Winhard, FR 2010, 686.
[2] Zu wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen Rz. 416.
[4] Gesetz v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.

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