Rz. 205a

Der Veräußerungsgewinn ist die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG. Anders als bei § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach dem Gewinn, nicht nach den "Bezügen" (Einnahmen), und daher nur nach dem Nettobetrag[1], nicht nach dem Veräußerungspreis, zu bemessen.

 

Rz. 206

Den Veräußerungsgewinn definiert S. 2 als die Differenz zwischen dem um die Veräußerungskosten geminderten Veräußerungspreis und dem Buchwert. Der Veräußerungsgewinn ist stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln, und zwar abgegrenzt von der laufenden Gewinnermittlung.[2] Die Besteuerung ähnelt daher insoweit einer "capital gains tax" und hat Elemente einer Schedulensteuer.

 

Rz. 207

Die Begriffe "Veräußerungspreis" und "Veräußerungskosten" entsprechen denen des § 17 Abs. 2 EStG;[3] die dazu ergangene Rspr. kann daher für die Auslegung des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG herangezogen werden.[4]

 

Rz. 208

Veräußerungspreis ist alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält[5], weil er das Eigentum an den Anteilen an den Erwerber überträgt. Dies kann auch der Wegfall einer Verbindlichkeit bei Umtauschanleihen sein.[6] Dabei ist nicht der geschuldete, sondern der insgesamt tatsächlich vereinnahmte Betrag maßgeblich. Sofern der Veräußerungspreis (teilweise) nicht in Geld, sondern z. B. in der Abtretung einer Forderung besteht, ist auf den Wert zum Veräußerungszeitpunkt abzustellen.[7] Auszugehen ist allerdings zunächst von dem geschuldeten Veräußerungspreis. Insofern ist der tatsächliche Zufluss des Veräußerungspreises unerheblich.[8] Zahlungziele, Ratenzahlungen o. Ä. können keinen Einfluss auf den Kaufpreis haben. Dies ist insofern konsequent, da es im Rahmen der Gewinneinkünfte anders als bei den Überschusseinkünften nicht auf den Zuflusszeitpunkt gem. § 11 EStG ankommt, sondern auf die bilanzielle Realisierung der Einkünfte. Der Veräußerungspreis ist daher regelmäßig der Nennwert der Kaufpreisforderung. Eine ggf. vorzunehmende bilanzielle Abzinsung der Forderung hat m. E. keine Auswirkungen auf den Veräußerungspreis, sondern ist gesondert davon zu beurteilen. Es handelt sich um eine Abzinsung einer Forderung, die nach den allg. Regelungen zu erfolgen hat und unabhängig vom Veräußerungsvorgang steuerlich zu beurteilen ist. Sofern sich der Veräußerungspreis nachträglich ändert, liegt ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor.[9] Eine solche Änderung des Veräußerungspreises kann sich z. B. auch aus Kaufpreiskomponenten, die an zukünftige Ereignisse (z. B. Ergebnisse der Gesellschaft) geknüpft sind, ergeben. Zu der Fragestellung, ob auch ein späterer Ausfall der Kaufpreisforderung eine rückwirkende Änderung des Kaufpreises ist, sieheRz 211a.

 

Rz. 208a

Der Veräußerungspreis kann in Geld, Sachen oder Rechten bestehen. Eine bei Sachen und Rechten (einschließlich fremder Währung) notwendige Bewertung der Gegenleistung hat zum gemeinen Wert nach § 9 Abs. 1 BewG zu erfolgen. Daher ist beim Tausch von Anteilen der Veräußerungspreis der gemeine Wert der erhaltenen Anteile.[10] Entsprechendes gilt für tauschähnliche Verhältnisse, insbesondere den Erwerb von Anteilen gegen Erlöschen bzw. Wertminderung der bisherigen Anteile bei Verschmelzung und Spaltung, soweit diese Vorgänge nicht gewinnneutral sind.

 

Rz. 209

Ebenfalls zum Veräußerungspreis gehören Zahlungen für erwartete, aber noch nicht entstandene Dividendenansprüche oder für Wertsteigerungen aufgrund thesaurierter Gewinne. Nicht zum Veräußerungspreis gehören Zahlungen für entstandene, fällige oder nicht fällige, aber noch nicht ausgezahlte Dividendenansprüche (insoweit ist Abs. 1 anwendbar) sowie Zahlungen für eigenständige Leistungen neben der Übertragung von Anteilen, auch wenn diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen stehen.[11] Ein Beispiel hierfür ist eine Zahlung wegen eines Wettbewerbsverbots des Veräußerers. Nicht als Veräußerungspreis ist dagegen die Zahlung einer Optionsprämie bei einer Call-Option. Diese ist kein Entgelt für die Übertragung der Anteile; erst wenn die Call-Option tatsächlich gezogen wird, kommt es zu einer Veräußerung. Auch Stillhalterprämien bei einer Put-Option sind nicht als Veräußerungsentgelt anzusehen.[12] Sie werden für die Möglichkeit bzw. Nichtausübung der Option gezahlt.

 

Rz. 210

Bei Veräußerungen zwischen nahe stehenden Personen ist der Drittvergleichspreis zugrunde zu legen, also derjenige Preis, der zwischen voneinander unabhängigen Personen zu erzielen gewesen wäre.[13]

 

Rz. 211

Muss der Veräußerer eine Zuzahlung leisten, um den negativen Wert der Beteiligung auszugleichen, gehört auch diese Zuzahlung zum Veräußerungspreis, d. h., sie mindert den Veräußerungsgewinn bzw. erhöht den Veräußerungsverlust und fällt unter § 8b Abs. 2 KStG.[14]

 

Rz. 211a

Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises (z. B. Ausfall der Kaufpreisforderung, gewinnabhängige Kaufpreiserhöhungen) sind für die Ermittl...

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