Rz. 149

§ 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG a. F. bestimmt für das Inkrafttreten der Steuerfreistellung der Veräußerungs- und ähnlichen Gewinne (Abs. 2) und der Nichtabziehbarkeit der entsprechenden Verluste (Abs. 3), dass diese Regelungen nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs anzuwenden sind, das nach dem Wirtschaftsjahr der letztmaligen Anwendung des KStG 1999 abläuft. Danach ist die Neuregelung bei Körperschaften, deren Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht, für das Wirtschaftsjahr (Kj.) 2002 anzuwenden.[1]

 

Rz. 150

Entsprechend gelten die Steuerfreistellung der Veräußerungs- und gleichgestellten Gewinne sowie die Nichtabziehbarkeit der Veräußerungs- und gleichgestellten Verluste bei Körperschaften mit vom Kj. abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals für Veräußerungen im abweichenden Wirtschaftsjahr 2002/2003, und daher im Vz 2003.

 

Rz. 151

Eine besondere Regelung gilt für Beteiligungen an ausl. Gesellschaften von weniger als 10 %. Laut Finanzverwaltung[2] gilt die Übergangsregelung des § 34 Abs. 7 KStG a. F. nur für solche Körperschaften, für die das Anrechnungsverfahren galt. Das ist bei ausl. Körperschaften nicht der Fall. Für sie soll daher § 34 Abs. 1 KStG a. F. anzuwenden sein; d. h., das neue Recht galt danach für Beteiligungen an ausl. Körperschaften schon für das Jahr 2001. Sind Verluste im Jahr 2001 eingetreten, wurde eine Beteiligung an einer ausl. Gesellschaft daher ungünstiger besteuert als eine Beteiligung an einer inl. Gesellschaft. Das stellt einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV (Art. 63 AEUV) dar; die Niederlassungsfreiheit steht nicht infrage, da die geschilderte Problematik nur bei einer Beteiligung von weniger als 10 % auftreten konnte. Da die Kapitalverkehrsfreiheit weltweit gilt, ist insoweit auch nicht zwischen Beteiligungen an EU- und an Nicht-EU-Gesellschaften zu unterscheiden. Der BFH[3] hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat insoweit einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten angenommen.[4]

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