Rz. 565

Die sachliche Befreiung nach Abs. 5 setzt voraus, dass die Beiträge von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Hiermit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nur solche Mitgliederbeiträge steuerfrei bleiben, denen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Es ist nämlich nicht Sinn der Vorschrift, Einkünfte der Körperschaft oder Personenvereinigung aus solchen Tätigkeiten steuerfrei zu lassen, die bei den die Tätigkeit üblicherweise ausübenden Personen (Gewerbetreibenden, Angehörigen der freien Berufe) der Steuer unterworfen werden.[1] Für die Steuerfreiheit des Mitgliederbeitrags kommt es mithin entscheidend darauf an, dass es sich um einen echten Mitgliederbeitrag handelt, nicht dagegen um ein Entgelt für einen Leistungsaustausch zwischen der Körperschaft oder Personenvereinigung und den Mitgliedern. Diese Abgrenzungsproblematik existiert auch im Umsatzsteuerrecht. Dort kann sich die Frage stellen, ob Vereine Leistungen gegen Entgelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG erbringen. In diesem Zusammenhang weicht der BFH insoweit von der Rechtsprechungslinie zu § 8 Abs. 5 KStG[2] ab, als er Jahresbeiträge an einen Sportverein regelmäßig nicht als echten Mitgliedsbeitrag, sondern als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Sportgeräte erachtet.[3] Eine Übertragung dieser zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG ergangenen Rechtsprechung auf die Auslegung des § 8 Abs. 5 KStG ist aufgrund der starken unionsrechtlichen Prägung des Umsatzsteuerrechts, an der es im Körperschaftsteuerrecht gerade fehlt, abzulehnen.[4]

[2] Siehe Rz. 568.
[3] BFH v. 9.8.2007, V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213 Nr. 11 Rz. 38f.; BFHv. 20.3.2014, V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470 Nr. 9 Rz. 11f.; in beiden Urteilen Bezug nehmend auf EuGH v. 21.3. 2002, C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293 Rz. 40.
[4] Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8 KStG Rz. 1506; wohl auch Erdbrügger npoR 2019, 7, 10.

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