Rz. 530

Ist eine Körperschaft von der KSt nach § 5 KStG befreit, gilt die Steuerfreiheit in bestimmten Fällen nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO.[1] Dies ist bei folgenden Steuerbefreiungen der Fall:

  • Berufsverbände[2];
  • politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen[3];
  • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften[4];
  • Gesamthafenbetriebe[5];
  • gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien[6].
 

Rz. 531

Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, verliert sie die Steuervergünstigung für die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen[7]; für die KSt also für die Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

Rz. 532

Träger des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist die steuerbefreite Körperschaft. Sie ist Stpfl. für die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird steuerlich, anders als der Betrieb gewerblicher Art (Rz. 507), nicht selbstständig behandelt. Daher richtet sich die Besteuerung, anders als bei dem Betrieb gewerblicher Art, nach der Rechtsform der Trägerkörperschaft (Rz. 536). Das bedeutet, dass eine steuerbefreite Körperschaft nur einen einzigen steuerpflichtigen Bereich haben kann. Mehrere wirtschaftliche Betriebe der gleichen Körperschaft werden, wie mehrere Betriebe sonstiger Stpfl., zusammengefasst. Das ist in § 64 Abs. 2 AO für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften ausdrücklich geregelt, gilt analog aber auch für andere steuerbefreite Körperschaften, die mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten[8], da – anders als im Fall von betrieben gewerblicher Art[9] – auch bei diesen Körperschaften eine steuerbegünstigte Sphäre neben der steuerverhafteten Sphäre des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs besteht und deshalb die steuerliche Ausgangslage mit derjenigen bei Körperschaften i. S. d. §§ 51ff. AO vergleichbar ist. Gegenstand der Einkünfteermittlung ist also der gesamte steuerpflichtige Bereich, auch wenn der Gewinn für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tatsächlich gesondert ermittelt wird. Folge dieser steuerlichen Zusammenfassung des gesamten steuerpflichtigen Bereichs einer steuerbefreiten Körperschaft ist, dass Gewinne und Verluste aus dem steuerpflichtigen Bereich miteinander verrechnet werden können. Steuerpflichtig ist nur der Überschuss. Ein Verlust kann zurück- oder vorgetragen werden.[10] Andererseits werden etwaige Freigrenzen und Freibeträge insgesamt nur einmal gewährt.[11]

 

Rz. 533

§ 14 S. 1 AO definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Nach § 14 S. 2 AO ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Ist dieser Tatbestand erfüllt, liegen regelmäßig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit vor, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen als Vermögensverwaltung grundsätzlich aus dem Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeschieden sind.[12] Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb hat also regelmäßig Gewinneinkünfte, die nach § 4 EStG zu ermitteln sind. Bei einer Tätigkeit, die ihn als Kaufmann konstituiert, greift die Gewinnermittlung nach § 5 EStG ein (Rz. 77ff.).

 

Rz. 533a

Da zum Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO zwar die Einnahme-, nicht aber die Gewinnerzielungsabsicht gehört, sind Fälle denkbar, in denen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zwar Einnahmen, aber keinen Gewinn i. S. d. Gewinneinkünfte erzielt. Dies ist der Fall, wenn lediglich Kostendeckung angestrebt wird. Da dann die Gewinnerzielungsabsicht fehlt, handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb.[13] Die Einkünfte unterliegen auch nicht § 22 EStG, da auch bei dieser Einkunftsart Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen muss. Hatte die Körperschaft die Absicht, Einnahmen zu erzielen, nicht aber Gewinn bzw. Überschuss (Einkünfte), liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor.[14]

 

Rz. 533b

Die Beteiligung an einer gewerblich nach § 15 Abs. 2 EStG tätigen Mitunternehmerschaft bildet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[15] Bei einer Beteiligung an einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vermögensverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft gilt dies jedoch nicht.[16] Die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO nimmt eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausdrücklich aus und nimmt weder gewerbliche Einkünfte noch die Fiktion der Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Bezug. Daher liegt in diesen Fällen auch dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn in der gesonderten Gewinnfeststellung für die steuerbegünstigte Körperschaft gewerbliche Einkünfte festgestellt worden sind.[17] Das gilt selbst dann, wenn die Personengesellschaft vorher gewerblich tätig war und in ihren Wirtschaftsgütern, z. B. Grunds...

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