Rz. 108

Die Summe der Einkünfte besteht bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften i. S. v. § 1 Abs. 1 Nrn. 13 KStG nur aus Einkünften aus Gewerbebetrieb und wird aus dem Bilanzgewinn nach Korrekturen gebildet, die sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften ergeben.[1] Bei den übrigen KSt-Subjekten entspricht die Summe der Einkünfte wie bei natürlichen Personen dem Ergebnis der Addition der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten unter Berücksichtigung von Pausch- und Freibeträgen.

 

Rz. 109

Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbaren Spenden mindern die Einkünfte oder erhöhen einen abziehbaren Verlust.[2] Diese Rspr. zur Gewinnermittlung einer unter § 8 Abs. 2 KStG fallenden Kapitalgesellschaft ist bei Körperschaften mit Überschusseinkünften entsprechend anzuwenden. Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung sind Spenden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG somit stets bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte und nicht erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Infolgedessen gehen abzugsfähige Spenden, anders als im ESt-Recht, in das negative Einkommen ein und erhöhen damit den Verlustabzug nach § 10d EStG, können also zurück- und vorgetragen werden. Diese Regelung kollidiert damit mit dem Spendenvortrag, der im KSt-Recht nicht notwendig gewesen wäre. Andererseits bedeutet der Abzug bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, dass Spenden, selbst wenn sie Betriebsausgaben sind, außerhalb der bilanziellen Gewinnermittlung stehen; sie sind also nicht den einzelnen Einkünften anteilig (und damit u. U. steuerfreien Einkünften) zuzuordnen.

Dass Spenden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzuziehen sind, hat auch Auswirkungen auf die Anrechnung ausländischer Steuern: Wegen des Betriebsausgabencharakters der Spendenaufwendungen ist bei Körperschaften die Summe der Einkünfte nach § 26 KStG a. F. i. V. m. § 34c Abs. 1 S. 2 EStG unter mindernder Berücksichtigung eines Spendenabzugs zu ermitteln.[3]

 

Rz. 110

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ist der Gewinnzuschlag (fiktive Verzinsung) nach § 6b Abs. 7 EStG, § 7g Abs. 5 EStG a. F. bzw. § 6 Abs. 3 FördG hinzuzurechnen.[4]

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