Rz. 80

Nach § 3 Nr. 1 KStDV dürfen bei Unterstützungskassen die Leistungsempfänger nicht zu laufenden Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein. Die Finanzierung der Unterstützungskasse hat daher durch Beiträge des Trägerunternehmens und durch eigene Einkünfte der Kasse (Zinsen) zu erfolgen. Entscheidend ist das Bestehen einer Verpflichtung für die Leistungsempfänger zur Entrichtung von Beiträgen. Freiwillige Zahlungen sind zulässig und beeinträchtigen den sozialen Charakter der Kasse nicht. Daher führt auch die Entgeltumwandlung im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht zum Verlust des sozialen Charakters der Kasse.

 

Rz. 81

Nach § 3 Nr. 2 KStDV muss den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Trägerunternehmens oder der Dienststelle nach der Satzung und der tatsächlichen Handhabung das Recht zustehen, an der Verwaltung der der Kasse zufließenden Beträge mitzuwirken. Unter "Dienststelle" i. S. d. § 3 Nr. 2 KStDV sind Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe zu verstehen, die unter die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder fallen.[1] Besteht kein Betriebsrat (Arbeitnehmervertretung), kann die Mitwirkung der Leistungsempfänger (Arbeitnehmer) in der Weise sichergestellt werden, dass ein Beirat bestellt wird, der die Mitwirkungsrechte wahrnimmt. Der Beirat muss dann aber die Gesamtheit der Leistungsempfänger repräsentieren, d. h., er muss von diesen mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.[2] Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Geschäftsleitung des Trägerunternehmens mittelbar oder unmittelbar auf die Zusammensetzung des Beirats Einfluss nehmen kann, etwa indem der Beirat zwar von den Mitgliedern gewählt wird, die Geschäftsleitung aber über die Mitgliedschaft entscheidet.[3]

 

Rz. 82

Die Mitwirkung braucht nicht in einem Recht zur Einwilligung oder Zustimmung zu bestehen; es genügt eine beratende Mitwirkung. Beteiligung im Vorstand der Kasse ist daher nicht Voraussetzung, es genügt Beteiligung in einem Beirat.[4] Es müssen jedoch uneingeschränkte Möglichkeiten zur Information und zur Stellungnahme eingeräumt sein. Jede satzungsmäßige Einschränkung dieser Mitwirkungsrechte schließt die Steuerbefreiung aus, auch wenn eine beratende Mitwirkung tatsächlich erfolgt ist.[5] Umgekehrt genügt die Einräumung satzungsgemäßer Mitwirkungsrechte nicht, wenn diese Rechte faktisch nicht wahrgenommen werden können.[6] Das Mitwirkungsrecht muss sowohl die Entscheidungen über die Ausgaben der Kasse, also die Verwendung der Mittel zu Unterstützungszwecken, als auch die vermögensverwaltende Anlage von gegenwärtig nicht benötigten Mitteln umfassen.[7]

 

Rz. 83

Die besonderen Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 KStDV, insbesondere das Erfordernis der satzungsmäßigen Festlegung der Mitspracherechte, können nicht durch andere gesetzliche Regelungen ersetzt werden, z. B. die Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG. Auch wenn diese gesetzlichen, nicht einschränkbaren Mitwirkungsrechte denen des § 3 Nr. 2 KStDV entsprechen oder über sie hinausgehen, wäre die Steuerbefreiung infolge der fehlenden Satzungsbestimmungen ausgeschlossen.[8] Andererseits schließt die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften die Steuerbefreiung nicht aus, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 KStDV erfüllt sind.

[1] Krebs, BB 1976, 127, 129.
[4] BFH v. 18.7.1990, I R 22, 23/87, BStBl II 1990, 1088.
[5] BFH v. 20.9.1967, I 62/63, BStBl II 1968, 24, wonach die Steuerbefreiung schon bei einer einschränkenden Satzungsklausel "Mitwirkung, soweit es erforderlich erscheint" ausgeschlossen ist.

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