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Gem. § 156 Abs. 2 AO kann von der Steuerfestsetzung u. a. dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung der Steuer einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Steuerbetrag stehen. In Ausfüllung dieser Vorschrift eröffnet R 31.1 Abs. 1 KStR die Möglichkeit, bei kleineren Körperschaften dann von der Besteuerung abzusehen, wenn das Einkommen offensichtlich 500 EUR nicht übersteigt. Diese Besteuerungsgrenze gilt nur, sofern die Körperschaft nach Größe und Umfang der Geschäftstätigkeit nicht ins Gewicht fällt oder es sich nicht um eine Komplementär-Kapitalgesellschaft handelt, da für Letztere die Zurechnung des Einkommens im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erfolgt. Ob eine Festsetzung unterbleibt, liegt im Ermessen der Verwaltung; nach R 31.1 Abs. 2 KStR ist jedoch auf Verlangen der Körperschaft (z. B. zum Zweck der Steueranrechnung) immer eine Veranlagung durchzuführen.

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