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Als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG gelten kraft Gesetzes die Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften.[1]  Es handelt sich dabei um Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücks-Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft — einer AG oder GmbH — im eigenen Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger des Kapitals verwaltet wird. Die Sondervermögen waren nach § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG a. F. bis Ende 2017 regelmäßig von der Körperschaftsteuer befreit.[2]

Nach der Neufassung durch das InvStG 2018[3] unterliegen erstmals neben ausländischen auch inländische Investmentfonds (und Spezial-Investmentfonds) mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 6 Abs. 2 S. 1 InvStG).

[1] Sog. Investmentfonds, vgl. § 11 Abs. 1 InvStG a. F., jetzt: § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG.
[2] Dazu und zur Unionsrechtskonformität VorabentscheidungsersuchenBFH v. 18.12.2019, I R 33/17, BFH/NV 2021, 157, AZ beim EuGH C-537/20.
[3] Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) v. 19.7.2016, BGBl I 2016, 1730.

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