Rz. 19

Ein nichtrechtsfähiges Zweckvermögen ist auch das Sammelvermögen des § 1914 BGB. Es handelt sich dabei um Vermögen, das durch öffentliche Sammlung für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden ist. Es entsteht ohne besondere Formvorschriften. Der Unterschied zu den anderen nichtrechtsfähigen Zweckvermögen besteht darin, dass das Vermögen bei diesen auf Dauer angelegt ist, das Sammelvermögen aber nicht. Das Sammelvermögen wird als treuhänderisches Eigentum der Sammler betrachtet. An die Stelle des Stifters oder der sonstigen natürlichen oder juristischen Person tritt die anonyme Gesamtheit der Spender.

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