Rz. 18

Neben nichtrechtsfähigen Stiftungen bestehen andere Zweckvermögen, wenn natürliche oder juristische Personen einen Teil ihres Vermögens aus dem übrigen Vermögen ausscheiden und einem bestimmten Zweck widmen. Dieses „Ausscheiden” muss derart sein, dass es eine gewisse Sicherheit der Erfüllung des Verwendungszwecks verbürgt. Diese Voraussetzung wird aber nicht schon dadurch erfüllt, dass die natürliche oder juristische Person zwar aus irgendwelchen Gründen einen Teil ihres Vermögens absondert und getrennt verwaltet, aber das Recht behält, diese Maßnahmen jederzeit wieder rückgängig zu machen und das bisher gesondert verwaltete Vermögen wieder mit dem übrigen Vermögen zu vereinigen. In solchen Fällen verliert der bisherige Eigentümer nicht das wirtschaftliche Eigentum an diesem Teil seines Vermögens. Es liegt dann keine Selbständigkeit des gesondert verwalteten Vermögens vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge