Rz. 17

Eine nichtrechtsfähige Stiftung liegt vor, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite zugewendet werden mit der Auflage, die Erträgnisse nicht für eigene Zwecke, sondern dauernd für einen bestimmten Zweck zu verwenden, den der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, so dass der Empfänger des Vermögens die Stellung eines Treuhänders oder Vermögensverwalters hat.[1] Das Vermögen muss aus dem Eigentum des Widmenden ausgeschieden und auf eine andere Person (z. B. Treuhänder) übertragen worden sein.[2] Zum Wesen einer nichtrechtsfähigen Stiftung gehört, dass sie nicht die rechtliche, wohl aber die wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt.

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