Rz. 56

Für im Inland nicht unbeschränkt stpfl. Körperschaften ist hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung zu differenzieren, ob die Körperschaft in einem EU-/EWR-Staat oder einem Drittstaat der unbeschränkten Stpfl. unterliegen. Für Körperschaften, die in einem EU-Staat der unbeschränkten Stpfl. unterliegen, gilt § 28 KStG grds. gem. § 27 Abs. 8 S. 1 u. 2 KStG uneingeschränkt. Die Regelung ist m. E. analog auf Körperschaften anzuwenden, die in einem EWR-Staat der unbeschränkten Stpfl. unterliegen.[1] Voraussetzung für die Rückgewähr von Einlagen derartiger Körperschaften ist eine entsprechende Antragsstellung, die Nachweise darüber enthält, dass es zu einer Rückgewähr von Einlagen gekommen ist und nicht lediglich eine Auskehrung von Gewinnrücklagen erfolgt, die zuvor im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in Nennkapital umgewandelt worden sind.[2] Erfolgt keine Antragsstellung oder wird der Antrag abgelehnt, gilt der Rückzahlungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[3] Als Nachweise verlangt das Bundeszentralamt für Steuern umfangreiche Unterlagen.[4] Im Einzelnen fordert das BZSt:

  • Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers für den beantragten Zeitraum;
  • Angabe über Vermögen und Tätigkeiten in Deutschland;
  • aktueller Handelsregisterauszug o. Ä.;
  • eine Firmenübersicht, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Firmen entstanden und miteinander verbunden sind sowie wie lange sie bestanden haben (z. B. in Form eines Organigramms);
  • Entwicklung und Nachweis des Nennkapitals ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen ins Nennkapital erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird;
  • Jahresabschlüsse für den fraglichen Zeitraum;
  • Name und Anschrift des FA, bei dem der Anteilseigner geführt wird, sowie Steuernummer, Entwicklung des Beteiligungsbuchwertes sowie die Höhe des Anteils;
  • sämtliche Beschlüsse über Veränderungen des gezeichneten Kapitals, Umwandlungen;
  • Gutachten o. Ä. zur Wertermittlung von ins Nennkapital eingebrachter Anteile, Forderungen oder anderer Wirtschaftsgüter;
  • Nachweis sämtlicher Ausschüttungen aus dem Nennkapital und Einlagen in das Nennkapital, bei Bareinlagen und Barleistungen durch Kontoauszüge (Bankbelege, aus welchen Zahlungsleistender und Zahlungsempfänger ersichtlich sind), bei Sacheinlagen und Sachleistungen durch Übertragungsverträge und Buchungsnachweise;
  • Empfangsvollmacht nach § 123 AO, ggf. Vertretungsvollmacht nach § 80 AO.
  • Weiterhin wird vorbehalten, dass zusätzliche, über die vorstehend genannten hinausgehende Nachweise verlangt werden, sofern dies notwendig erscheint.
 

Rz. 57

Am aufwendigsten und schwierigsten dürfte in der Praxis die geforderte "Entwicklung und Nachweis des Nennkapitals ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen ins Nennkapital erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird" beizubringen sein. Ein solcher Nachweis dürfte bei Gesellschaften, die bereits mehrere Jahre im Ausland bestanden haben, faktisch unmöglich sein.[5] M. E. ist diese geforderte Beweisführung überschießend und daher abzulehnen. Sofern sich aus den Umständen objektiv ergibt, dass eine Rückzahlung von Nennkapital vorliegt, sollten m. E. keine weiteren Nachweise zu fordern sein, da eine Rechtsgrundlage hierfür auch nicht ersichtlich ist. Die Regelung dürfte aber nach Auffassung des BFH sowohl europarechtlich zulässig als auch verfassungsrechtlich unbedenklich sein.[6]

 

Rz. 58

Hiervon abweichend ist m. E. zu verfahren, sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, die der unbeschränkten Stpfl. in Deutschland unterlegen hat und für vorangegangene Vz über entsprechende Feststellungsbescheide verfügt. In diesem Fall ist eine Rückentwicklung auf den Gründungszeitpunkt m. E. entbehrlich. Vielmehr sollte eine Fortentwicklung des letztmalig festgestellten Bestands zum Zeitpunkt des Wechsels von der unbeschränkten in die nicht beschränkte Stpfl. ausreichen.

 

Rz. 59

Der Antrag ist durch die ausl. Körperschaft zu stellen, worauf das zuständige FA eine gesonderte Feststellung vornimmt. Aufgrund dieser Feststellung kann die ausl. Körperschaft dem Anteilseigner dann eine entsprechende Bescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG ausstellen, in der auf das Aktenzeichen der gesonderten Feststellung hinzuweisen ist. Fraglich ist allerdings, ob diese Vorgehensweise auch bei der Rückgewähr von Einlagen im Zuge einer Nennkapitalherabsetzung gelten soll. Bei einer Nennkapitalrückzahlung einer unbeschränkt stpfl. Körperschaft ist grundsätzlich keine Bescheinigung auszustellen.[7] Bei nicht unbeschränkt stpfl. Körperschaften scheint das BMF demgegenüber davon auszugehen, dass § 27 Abs. 8 KStG vollumfänglich auf Nennkapitalrückzahlungen anzuwenden ist.[8] Infolgedessen wäre auch für diese Form der Einlagenrückgewähr eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Körperschaft auszustellen bzw. wird eine solche Bescheinigung von Seiten der Finanzbehörde als Voraussetzung verlangt, um die Einlagenrückgewähr als solche ...

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