Rz. 171

Mit G. v. 19.7.2016[1]

wurde das Investmentsteuergesetz umfassend reformiert. Bis zum 31.12.2017 galt die alte Rechtslage, nach der § 4 Abs. 2 InvStG a. F. für die Vornahme der Steueranrechnung auf § 26 KStG verwies.

 

Rz. 172

Nach neuer Rechtslage unterliegen Investmentfonds selbst einer Körperschaftsteuerpflicht, wobei allerdings nur inländische Erträge einer Steuerpflicht unterliegen.[2]

Eine Steueranrechnung ist in diesen Fällen nicht notwendig, da die ausländischen Einkünfte, auf welchen die ausländische Steuer lastet, im Inland nicht der Steuerpflicht unterliegen.

 

Rz. 173

Neben der generellen Steuerpflicht besteht unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit zur Besteuerung eines sog. Spezial-Investmentvermögens nach § 25 InvStG. In diesem Falle wird das Investment-Sondervermögen erneut transparent behandelt, d. h. eine Besteuerung der inländischen wie auch ausländischen Investmenterträge erfolgt auf Ebene des Anteilseigners. § 47 InvStG verweist für körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner insoweit auf § 26 KStG.

 

Rz. 174

Einkünfte, die auf Ebene des Anlegers gem. DBA steuerfrei bleiben, berechtigen nicht zur Steueranrechnung.[3]

 

Rz. 175

Wenn kein DBA besteht oder die Anrechnungsmethode vorgesehen ist, verweist § 4 Abs. 2 InvStG a. F. bzw. § 47 Abs. 1 KStG insoweit auf § 26 Abs. 1 KStG. Die Steueranrechnung hat mithin nach Maßgabe des inl. Steuerrechts auf der Ebene des Anteilseigners des Kapitalanlage-Sondervermögens zu erfolgen. Sieht das DBA eine fiktive Anrechnung vor, kann der Anteilseigner diese ebenfalls geltend machen. Das InvStG verweist vollumfänglich auf die Steueranrechnung gem. § 26 KStG für Körperschaften als Anleger, sodass die Voraussetzungen der Vorschrift vollumfänglich auch im Bereich des InvStG gelten.

 

Rz. 176

Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausl. Steuer ist beim Stpfl. nach § 4 Abs. 2 S. 3 InvStG a. F. bzw. § 47 Abs. 3 InvStG für die Ausschüttung aus dem jeweils einzelnen Sondervermögen zu ermitteln. Es ist also nicht danach zu differenzieren, aus welchem ausl. Staat die ausl. Einkünfte des Sondervermögens stammen. Bezogen auf das einzelne Sondervermögen wird damit die "per-country-limitation" aufgegeben und durch die "Overall-limitation" ersetzt. Zur Errechnung des anrechenbaren Höchstbetrags bei dem Inhaber des Anteilscheins ist die tarifliche KSt aufzuteilen im Verhältnis der im Vz dem Stpfl. zugeflossenen Ausschüttungen auf Anteilscheine aus einem bestimmten Sondervermögen zu der Summe der Einkünfte.

 

Rz. 177

Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 InvStG a. F. bzw. § 47 Abs. 4 InvStG wird insoweit auch auf die Regelung zum Steuerabzug gem. § 34c Abs. 2 und 3 EStG verwiesen, sodass auch der Steuerabzug anstatt der Anrechnung möglich ist.

 

Rz. 178

Zur Durchführung der Anrechnung auf der Ebene des Inhabers der Anteilscheine sind die entsprechenden Angaben, die zur Durchführung der Anrechnung benötigt werden, in die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen.

[1] BGBl I 2016, 1730.

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