Rz. 139
Sofern das Einkommen der Körperschaft um einen Verlustabzug nach § 10d EStG gemindert wird, ist die Verhältnisrechnung dennoch anhand der "Summe der Einkünfte" im Nenner vorzunehmen. Insoweit wird lediglich die tarifliche KSt gemindert, wodurch der Höchstbetrag der anrechenbaren Steuer geringer wird.
ausl. Steuer | Anrechnung | ||
---|---|---|---|
Inl. Einkünfte | 100.000 EUR | ||
Einkünfte Staat A | 150.000 EUR | 45.000 EUR | 30.000 EUR × 150.000 EUR |
300.000 EUR | |||
= 15.000 EUR | |||
Einkünfte Staat B | 50.000 EUR | 15.000 EUR | 30.000 EUR × 50.000 EUR |
300.000 EUR | |||
= 5.000 EUR | |||
Summe der Einkünfte | 300.000 EUR | ||
Verlustabzug | – 100.000 EUR | ||
Einkommen | 200.000 EUR | ||
KSt vor Anrechnung | 30.000 EUR |
Gedanklich wird der Verlustabzug den einzelnen Einkunftsteilen anteilig in dem Verhältnis, in dem die einzelnen Einkünfte zur Summe der Einkünfte stehen, zugeordnet. Dies erfolgt aufgrund der Minderung der tariflichen KSt. Bei dieser Vorgehensweise ergibt sich mithin, anders als bei negativen Einkünften[1], keine Zuordnung nach der "Meistbegünstigung" für den Stpfl., sondern eine anteilige Zuordnung; das ist die Folge davon, dass der Verlustabzug außerhalb der Summe der Einkünfte steht und daher nur eine anteilige Zuordnung möglich ist.
Es ergibt sich danach folgende Ermittlung der Einkommensteile:
Inland | Staat A | Staat B | |
---|---|---|---|
Einkünfte | 100.000 EUR | 150.000 EUR | 50.000 EUR |
anteiliger Verlustabzug | – 33.333 EUR | – 50.000 EUR | – 16.667 EUR |
Einkommensteil | 66.667 EUR | 100.000 EUR | 33.333 EUR |
KSt vor Anrechnung | 10.000 EUR | 15.000 EUR | 5.000 EUR |
anrechenbare ausl. Steuer | 15.000 EUR | 5.000 EUR |
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