Rz. 139

Sofern das Einkommen der Körperschaft um einen Verlustabzug nach § 10d EStG gemindert wird, ist die Verhältnisrechnung dennoch anhand der "Summe der Einkünfte" im Nenner vorzunehmen. Insoweit wird lediglich die tarifliche KSt gemindert, wodurch der Höchstbetrag der anrechenbaren Steuer geringer wird.

 
Praxis-Beispiel
 
    ausl. Steuer Anrechnung
Inl. Einkünfte 100.000 EUR    
Einkünfte Staat A 150.000 EUR 45.000 EUR 30.000 EUR × 150.000 EUR
      300.000 EUR
      = 15.000 EUR
Einkünfte Staat B 50.000 EUR 15.000 EUR 30.000 EUR × 50.000 EUR
      300.000 EUR
      = 5.000 EUR
Summe der Einkünfte 300.000 EUR    
Verlustabzug – 100.000 EUR    
Einkommen 200.000 EUR    
KSt vor Anrechnung 30.000 EUR    

Gedanklich wird der Verlustabzug den einzelnen Einkunftsteilen anteilig in dem Verhältnis, in dem die einzelnen Einkünfte zur Summe der Einkünfte stehen, zugeordnet. Dies erfolgt aufgrund der Minderung der tariflichen KSt. Bei dieser Vorgehensweise ergibt sich mithin, anders als bei negativen Einkünften[1], keine Zuordnung nach der "Meistbegünstigung" für den Stpfl., sondern eine anteilige Zuordnung; das ist die Folge davon, dass der Verlustabzug außerhalb der Summe der Einkünfte steht und daher nur eine anteilige Zuordnung möglich ist.

Es ergibt sich danach folgende Ermittlung der Einkommensteile:

 
  Inland Staat A Staat B
Einkünfte 100.000 EUR 150.000 EUR 50.000 EUR
anteiliger Verlustabzug – 33.333 EUR – 50.000 EUR – 16.667 EUR
Einkommensteil 66.667 EUR 100.000 EUR 33.333 EUR
KSt vor Anrechnung 10.000 EUR 15.000 EUR 5.000 EUR
anrechenbare ausl. Steuer   15.000 EUR 5.000 EUR

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