Rz. 89

Eine Anrechnung der ausl. Steuer kann nur erfolgen, soweit diese auf Einkünfte im lfd. Vz entfällt.[1] Dies beinhaltet mithin eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Danach kann in einem bestimmten Vz nur diejenige ausl. Steuer angerechnet werden, die für dasjenige Jahr erhoben wird, das dem inl. Vz entspricht ("per-year-limitation"). Eine zeitliche Zuordnung hat für Zwecke der deutschen Besteuerung nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts zu erfolgen. Insoweit kann die Zuordnung vom ausl. Staat abweichen.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche zeitliche Zuordnung

Die im Inland ansässige X-GmbH ist Mitunternehmerin einer KG in einem ausl. Staat. Im aktuellen Vz nimmt die KG ein Darlehen mit einem Disagio i. H. v. 20.000 EUR auf. Nach den Regelungen des ausl. Staats stellt das Disagio sofortigen Aufwand dar. Nach deutschem Steuerrecht hat hingegen eine Verteilung des Aufwands aus dem Disagio auf die Laufzeit des Kredits zu erfolgen.

Bereits dieses einfache Beispiel verdeutlicht, dass sich Unterschiede zwischen den Bemessungsgrundlagen des ausl. und inl. Staats negativ für den Stpfl. auswirken können.

 

Rz. 90

Die zeitliche Zuordnung kann jedoch auch zu Vorteilen für den Stpfl. führen. Aufwendungen aus Vorbereitungshandlungen, die häufig Anlaufverluste auslösen, sind nicht bei der Ermittlung der ausl. Einkünfte zu berücksichtigen, sofern diese nicht zu aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern führen und infolgedessen ratierlich abzuschreiben sind. Hierunter fallen z. B. Forschungs- und Entwicklungskosten, Kosten des Markteintritts sowie weitere Vorleistungen. Durch die vorzeitige Berücksichtigung des Aufwands kommt es tendenziell zu einem höheren Anrechnungsvolumen. Dasselbe gilt grundsätzlich für nachgelagerte Aufwendungen, die nicht als Rückstellung zu berücksichtigen sind.[2]

Rz. 91 – 95 einstweilen frei

[1] § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 S. 5 KStG; Geurts, in Frotscher/Geurts, EStG, § 34c EStG Rz. 83 – Rz. 86.
[2] Zur Frage, ob die Regelung auch eine sachliche Begrenzung enthält Geurts, in Frotscher/Geurts, EStG, § 34c EStG Rz. 87.

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