Rz. 78
Anrechenbar ist zunächst nur die ausl. Steuer, die in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen.[1] Dies ist derjenige Staat, in dem die nach § 34d EStG[2] als maßgeblich angesehenen Anknüpfungspunkte verwirklicht worden sind ("Quellenstaat").[3]
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