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Eine Möglichkeit zur Steueranrechnung ergibt sich für beschränkt Stpfl. ferner, soweit § 50d Abs. 10 EStG anzuwenden ist. Die Regelung kodifiziert die umstrittene Auffassung der Finanzverwaltung, dass die deutsche Betrachtung, Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG den gewerblichen Gewinnen einer Personengesellschaft zuzurechnen, auch abkommensrechtlich gelten soll.[1]

Die Regelung kann insoweit als Systembruch bezeichnet werden, da § 50d Abs. 10 EStG Sondervergütungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer einer in Deutschland ansässigen Personengesellschaft besteuert. Deutschland ignoriert insoweit die abkommensrechtlich autonome Auslegung als jeweilige Einkunftsart, unter welche die Transaktion ansonsten fallen würde, da gewerbliche Einkünfte gem. DBA subsidiär anzuwenden sind (z. B. als Zinseinnahmen). Der Ansässigkeitsstaat geht daher i. d. R. von einem unbeschränkten Besteuerungsrecht aus, während Deutschland diese Einkünfte inform eines treaty override den Unternehmensgewinnen zuordnet und seinerseits besteuert. § 26 Abs. 1 Nr. 2 KStG soll diese Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer abmildern, wobei der jeweilige Ansässigkeitsstaat gerade nicht Quellenstaat ist. Dieses Prinzip der "reverse-tax-credit" (umgedrehte Steueranrechnung) soll Abhilfe schaffen, ist indessen an in § 50d Abs. 10 EStG normierte zusätzliche Voraussetzungen gebunden, insbesondere hat der Stpfl. nachzuweisen, dass die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich versteuert wurden. Die Anrechnung ist begrenzt auf die Steuer, welche auf die entsprechenden Einkünfte entfällt.

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