Rz. 28

Die Rückvergütung (Rz. 20ff.) kann per Definition nur Mitgliedern der Genossenschaft gewährt werden. Zahlungen an Nichtmitglieder können in Ermangelung einer außerbetrieblichen Sphäre der Genossenschaft nur Betriebsausgaben sein.

 

Rz. 29

Mitglied ist jeder, der nach § 15 GenG ein Mitglied der Genossenschaft geworden ist. Es können natürliche Personen, Körperschaften (auch nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts) und Personengesellschaften (auch GbR) sein. Nicht beitrittsfähig sind reine Innengesellschaften wie etwa die stille Gesellschaft.[1]  "Mitglied" ist nur die selbst unmittelbar beteiligte Person. Bei der Personengesellschaft sind Mitgliedergeschäfte (Rz. 33) nur die Geschäfte mit der Gesellschaft selbst, nicht solche mit den Gesellschaftern der Personengesellschaft. Nur im Fall der Treuhandschaft kann der Treugeber als „Mitglied“ angesehen werden.

 

Rz. 30

Ist ein Mitglied erst im Laufe eines Jahres in die Genossenschaft eingetreten ("unterjähriger Eintritt"), kann ihm eine Rückvergütung auch für die Umsätze oder Einkäufe seit Beginn des Jahres gewährt werden, also auch für Zeiträume, in denen der Betreffende noch kein Mitglied war. Aus Vereinfachungsgründen werden dann auch die Umsätze oder Einkäufe vor Beginn der Mitgliedschaft als Mitgliederumsätze oder -einkäufe eingestuft.[2]

[1] Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 22 KStG Rz. 19.

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