Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 18
Die Vergütung des Erhöhungsbetrages setzt einen Antrag des Vergütungsberechtigten voraus. Vergütungsberechtigt ist der nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner, nicht die ausschüttende Kapitalgesellschaft. Diese kann den Antrag allenfalls als Bevollmächtigte ihres nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigners stellen. Der Antrag auf Vergütung ist an das Bundesamt für Finanzen zu richten, das nach Absatz 3 für die Vergütung zuständig ist. Das Gesetz sieht eine Antragstellung auf einem besonderen amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht vor. Das Bundesamt für Finanzen hat aber Vordrucke für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vorrätig.
Rz. 19
Die Vergütung setzt nach Absatz 2 voraus, daß der Antragsteller die Höhe seiner Einnahmen und die ihm zu vergütende Körperschaftsteuer durch eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 44 oder des § 45 nachweist. Dabei muß sich die Höhe des zu vergütenden Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nicht zwangsläufig aus der eigentlichen Steuerbescheinigung ergeben; sie kann vielmehr gesondert bescheinigt werden, z. B. in einem Rundschreiben an die Anteilseigner, das erkennen läßt, daß es sich um eine Ergänzung der ursprünglichen Steuerbescheinigung handelt.
Rz. 20
Steuerbefreite inländische Anteilseigner müssen durch eine Bescheinigung ihres zuständigen Finanzamts nachweisen, daß sie von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese Bescheinigung dürfte allerdings bei solchen steuerbefreiten Anteilseignern überflüssig sein, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 namentlich als steuerbefreit aufgeführt sind. Eine Bescheinigung entfällt nach dem Gesetzeswortlaut ferner für solche Körperschaften, die subjektiv nicht steuerpflichtig sind (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen). Ausländische Anteilseigner müssen durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde den Ort des Sitzes und der Geschäftsleitung nachweisen.
Rz. 21
Der Antrag auf Vergütung des Erhöhungsbetrages kann nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO innerhalb von vier Jahren geltend gemacht werden. Die Vierjahresfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.