Rz. 1

Die §§ 36, 37 bilden eine Ergänzung zu den §§ 14ff.; sie ziehen die Folgerungen aus den organschaftlichen Regelungen für das Anrechnungsverfahren.

Im Rahmen der §§ 27ff. bilden die §§ 36, 37 eine Sonderregelung zu § 30. Sie enthalten besondere Regelungen zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals für den Fall der Organschaft. § 36 behandelt dabei die Gliederung des Eigenkapitals des Organträgers, § 37 die Gliederung des Eigenkapitals für die Organgesellschaft.

Nach § 14 ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Das bedeutet, daß die Einkommensermittlung auf der Ebene des Organträgers erfolgt, auch wenn die Tatbestandsmerkmale der Einkommenserzielung bei der Organgesellschaft verwirklicht worden sind. Dementsprechend sind nicht abziehbare Ausgaben der Organgesellschaft bei dem Organträger zu berücksichtigen.

Entsprechend hat auch die Anwendung der Tarifvorschriften auf der Ebene des Organträgers zu erfolgen. Abzüge von der Körperschaftsteuer auf Grund besonderer Tarifvorschriften sind auch dann bei dem Organträger zu berücksichtigen, wenn die Tatbestandsmerkmale bei der Organgesellschaft erfüllt worden sind (vgl. § 19).

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals sind Erhöhungen und Minderungen des Eigenkapitals grundsätzlich nur bei dem Organträger zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der Tatbestand der Erhöhung des verwendbaren Eigenkapitals bei der Organgesellschaft eingetreten ist. Das gilt auch für nichtabzugsfähige Ausgaben, die von der Organgesellschaft geleistet worden sind; sie sind in der Gliederungsrechnung des Organträgers zu berücksichtigen.

Daraus folgt, daß sich die Gliederungsrechnung der Organgesellschaft während des Bestehens der Organschaft i. d. R. nicht verändert. Dies entspricht der handelsrechtlichen Rechtslage. Auf Grund des Gewinnabführungsvertrages wird das positive Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt, das negative Handelsbilanzergebnis wird von dem Organträger übernommen. Das Vermögen, und damit das verwendbare Eigenkapital der Organgesellschaft, verändert sich daher während des Bestehens der Organschaft regelmäßig nicht.

Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn bestimmte Vorgänge auf Grund besonderer Vorschriften bei der Organgesellschaft zu berücksichtigen sind und sich daher in der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft niederschlagen müssen. Es handelt sich um folgende Fälle:

  • Ausgleichszahlungen, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organträger zu leisten sind (vgl. § 37 Rz. 14);
  • Einlagen in die Organgesellschaft (vgl. Rz. 11);
  • Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Organgesellschaft übergegangen ist (vgl. §§ 38ff.);
  • Bildung von Rücklagen bei der Organgesellschaft und andere Fälle der organschaftlichen Ausgleichsposten (vgl. Rz. 5ff.);
  • Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft (z. B. Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinne (vgl. § 37 Rz. 18).
 

Rz. 1a

§ 36 als Vorschrift über die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals des Organträgers ist nur anwendbar, wenn der Organträger zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet ist, also Anrechnungskörperschaft

ist (vgl. § 27 Rz. 26ff.). Ist das nicht der Fall, ist der Organträger also eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine nicht zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtete juristische Person, können die Zugänge zum verwendbaren Eigenkapital bei dem Organträger nicht gegliedert werden. Die von der Organgesellschaft erzielten und an den Organträger abgeführten Vermögensmehrungen erscheinen daher in keiner Gliederungsrechnung, auch nicht in der Organgesellschaft, da bei dieser die Vermögensmehrung wegen der Ergebnisabführung nicht eintritt.

Sind jedoch mehrere Kapitalgesellschaften in einer Personengesellschaft in Form der Mehrmütterorganschaft (vgl. § 14 Rz. 39) zusammengeschlossen, oder ist eine gewerbliche Personengesellschaft, an der Kapitalgesellschaften beteiligt sind, Organträger, ist § 36 für das Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Organgesellschaft anzuwenden. Die über die Personengesellschaft abgeführten Vermögensmehrungen der Organgesellschaft sind in der Gliederungsrechnung der Kapitalgesellschaften (Organträger) anteilig zu erfassen[1].

[1] Vgl. Abschn. 91 Abs. 5 KStR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge