Rz. 120

Der Steuerabzug vom Kapitalertrag für ausgeschüttete Gewinne ist auch nach Einführung des Anrechnungsverfahrens beibehalten worden[1]. Er beträgt grundsätzlich 25 %[2]. Die Kapitalertragsteuer kann in folgenden Fällen auch geringer sein:

  • Kapitalertragsteuer von 0 für Körperschaften, die wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind[3];
  • halbe Kapitalertragsteuer (12,5 %) für Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1—8, 10—16 KStG steuerbefreit sind, sowie für inländische Personen des öffentlichen Rechts[4];
  • aufgrund eines DBA reduzierte Kapitalertragsteuer;
  • Kapitalertragsteuer von 0 für Muttergesellschaften in der EG[5].

Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Barausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG, d. h. die um die Ausschüttungsbelastung verminderte Bruttoausschüttung[6].

 

Rz. 121

Bei anrechnungsberechtigten Anteilseignern wird der Steuerabzug vom Kapitalertrag wie die anrechenbare Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet[7]. Für nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner stellt der Steuerabzug vom Kapitalertrag — wie die Ausschüttungsbelastung — eine Definitivbelastung dar, weil die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bei steuerabzugspflichtigen Einkünften durch den Steuerabzug abgegolten ist[8]. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Anteile Betriebsvermögen eines inländischen Betriebes sind und die Ausschüttungen somit in die Veranlagung einzubeziehen sind[9].

[5] Vgl. § 44d EStG.
[8] Vgl. § 50 Abs. 5 EStG und § 50 Abs. 2 KStG.
[9] Vgl. § 50 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KStG.

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