Rz. 120
Der Steuerabzug vom Kapitalertrag für ausgeschüttete Gewinne ist auch nach Einführung des Anrechnungsverfahrens beibehalten worden[1]. Er beträgt grundsätzlich 25 %[2]. Die Kapitalertragsteuer kann in folgenden Fällen auch geringer sein:
- Kapitalertragsteuer von 0 für Körperschaften, die wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind[3];
- halbe Kapitalertragsteuer (12,5 %) für Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1—8, 10—16 KStG steuerbefreit sind, sowie für inländische Personen des öffentlichen Rechts[4];
- aufgrund eines DBA reduzierte Kapitalertragsteuer;
- Kapitalertragsteuer von 0 für Muttergesellschaften in der EG[5].
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Barausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG, d. h. die um die Ausschüttungsbelastung verminderte Bruttoausschüttung[6].
Rz. 121
Bei anrechnungsberechtigten Anteilseignern wird der Steuerabzug vom Kapitalertrag wie die anrechenbare Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet[7]. Für nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner stellt der Steuerabzug vom Kapitalertrag — wie die Ausschüttungsbelastung — eine Definitivbelastung dar, weil die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bei steuerabzugspflichtigen Einkünften durch den Steuerabzug abgegolten ist[8]. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Anteile Betriebsvermögen eines inländischen Betriebes sind und die Ausschüttungen somit in die Veranlagung einzubeziehen sind[9].
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