Rz. 34

Für Schwankungsrückstellungen existiert ein BMF-Schreiben aus dem Jahre 1979[1], das nach wie vor gültig ist.[2] Dort werden die vom ehemaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen – BAV (heute BaFin) - erlassenen Anordnungen[3], steuerlich anerkannt, die aber mittlerweile durch die Anlage zu § 29 RechVersV ersetzt worden sind. Das BMF-Schreiben enthält Ergänzungen zu:

  • Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung bei VVaG (dort in Rz. 1)
  • Schwankungsrückstellung bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen (dort in Rz. 2)
  • Delkredererückstellung für die "Kautionsversicherung" (dort in Rz. 3)
  • Schwankungsrückstellung bei Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (dort in Rz. 4)
  • Schwankungsrückstellung bei Versicherungszweigen mit geringen Beitragseinnahmen (dort in Rz. 5)
  • Versicherungszweige und Versicherungsunternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen (dort in Rz. 7)
  • Anordnung über die Auflösung der Schwankungsrückstellung der Krankenversicherungsunternehmen (dort in Rz. 8).
 

Rz. 35

Die Bildung der versicherungsmathematischen Rückstellungen bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen richtet sich nach § 24 BsGaV. Die Frage, wo die Rückstellung zu bilden ist, wenn sich Stammhaus und Betriebsstätte in verschiedenen Staaten befinden, richtet sich nach § 24 Abs. 2 BsGaV danach, wo der entsprechende Vermögenswert, der durch den Versicherungsvertrag begründet wurde, zu bilanzieren ist. Maßgebend ist nach § 24 BsGaV, wo die unternehmerische Risikoübernahmefunktion ausgeübt wurde. Dies bestimmt sich nach der Personalfunktion des Zeichnungsprozesses (Festlegung der Zeichnungsstrategie, Risikoklassifizierung, Risikoauswahl, Preisgestaltung, Analyse der Risikoweitergabe, Annahme der versicherten Risiken). Dabei wird bei einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte eines ausländischen Versicherungsunternehmens nach § 24 Abs. 5 BsGaV vermutet, dass ein Hauptbevollmächtigter der inländischen Niederlassung, der zur Übernahme der betreffenden Risiken bevollmächtigt ist, auch tatsächlich die unternehmerische Risikoübernahmefunktion ausgeübt hat. Diese Vermutung kann nur unter besonderen Voraussetzungen widerlegt werden. Bei einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Versicherungsunternehmens ist der Vermögenswert und damit die versicherungsmathematische Rückstellung nach § 24 Abs. 6 BsGaV nur dann der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen, wenn die unternehmerische Risikoübernahmefunktion tatsächlich in der ausländischen Betriebsstätte ausgeübt wurde.

 

Rz. 36

Mögliche Abweichungen von Handels- und Steuerbilanz werden teilweise für "versteuerte Schwankungsrückstellungen" diskutiert.[4] Auch steuerliche Korrekturen bei anderen versicherungstechnischen Rückstellungen (z. B. infolge von Betriebsprüfungen) beeinflussen die Berechnung von Schwankungsrückstellungen nicht.[5]

[2] Weitergeltungsanordnung durch BMF v. 19.3.2018, IV A 2-O 2000/17/10001, BStBl I 2018, 322, Nr. 1130.
[3] Az. R 4/78, abgedruckt als Anlage 1 im BStBl I 1979, 58.
[4] Ablehnend dazu Behnisch, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 20 KStG Rz. 65; Baumgärtel, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 KStG Rz. 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge