Rz. 42

Sofern Einnahmen der Organgesellschaft dem Steuerabzug unterlegen haben, hat die Anrechnung auf der Ebene des Organträgers zu erfolgen, nicht auf der der Organgesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Organgesellschaft KSt (auf Ausgleichszahlungen) zu zahlen hat. Angesprochen in Abs. 5 ist nur die Anrechnung inländischer Steuern, da die Anrechnung ausländischer Steuern als besondere Tarifvorschriften bereits unter Abs. 1 – 4 fällt. Die Anrechnung inländischer Steuern erfolgt nicht bei der Steuerfestsetzung, sondern erst bei der Abrechnung der geleisteten Zahlungen und beruht daher nicht auf einer besonderen Tarifvorschrift. Inländische Steuerabzugsbeträge i. d. S. sind etwa die KapESt und Abzugsteuern nach § 50a EStG, z. B. auf Lizenzeinnahmen. Letzteres kann nur bei beschr. Stpfl. des Lizenzgebers eintreten, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut also zu einer inländischen Betriebsstätte gehört. Keine Regelung enthält das Gesetz für die Anrechnung von Vorauszahlungen. Das ist auch unnötig, da diese nur von dem Organträger bzw. auf seine Rechnung geleistet werden können und deshalb nur bei ihm anrechenbar sind. Soweit die Organgesellschaft Vorauszahlungen auf eigenes Einkommen geleistet hat, z. B. bei Ausgleichszahlungen, sind die Vorauszahlungen bei ihr anrechenbar.

 

Rz. 43

Eine Abgeltung der Steuer durch den Steuerabzug kann im Rahmen des § 19 KStG nicht vorkommen, da die Voraussetzungen der Anrechnung bzw. der Abgeltung anstelle der Anrechnung auf der Ebene der Organgesellschaft zu prüfen sind. Da die Abgeltungswirkung nur bei beschränkter Steuerpflicht eintreten kann, die Organgesellschaft infolge des doppelten Inlandsbezugs aber zwingend unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann sich eine Abgeltungswirkung nicht ergeben.

 

Rz. 44

Eine Abgeltungswirkung kann sich auch dann nicht ergeben, wenn man auf den Organträger abstellt und dieser Organträger ein im Ausland ansässiger Rechtsträger ist. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dann der inl. Betriebsstätte zugerechnet, die als Organträger fungiert.[1] Damit sind die dem Steuerabzug unterliegenden Einnahmen über die Gewinnabführung bzw. steuerlich die Einkommenszurechnung mittelbar der inl. Betriebsstätte zuzurechnen. Für inl. Betriebsstätten eines beschränkt Stpfl. greift die Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG nicht ein.

 

Rz. 45

Ist der Organträger eine Personengesellschaft, erfolgt die Anrechnung auf die ESt- oder KSt-Schuld der Gesellschafter, und zwar anteilig. Das Verhältnis dieser Aufteilung ist in Abs. 5 nicht bestimmt; man wird aber in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 annehmen können, dass die Aufteilung in demselben Verhältnis wie die Verteilung des Organeinkommens zu erfolgen hat (Rz. 41).

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