Rz. 28

Ist der Organträger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (natürliche Person), gilt die Regelung des Abs. 1 nur, wenn die ESt eine gleiche oder gleichartige besondere Tarifvorschrift kennt, der Geltungsbereich der Vorschrift also nicht auf die KSt beschränkt ist. Das ist bei der Anrechnung ausl. Steuern der Fall, da § 34c Abs. 1 EStG eine dem § 26 Abs. 1 KStG entsprechende Regelung enthält. Auch die fiktive Anrechnung nach einem DBA sowie die Anrechnung nach § 12 AStG stehen regelmäßig Körperschaften und natürlichen Personen zu. Dagegen kann das internationale Schachtelprivileg nach den DBA regelmäßig nur von Körperschaften in Anspruch genommen werden, geht also bei einem einkommensteuerpflichtigen Organträger verloren (Rz. 10).

 

Rz. 29

§ 19 Abs. 2 KStG kann nicht so verstanden werden, dass eine Gleichartigkeit der Tarifvorschriften nur bei der Übertragung von der KSt auf die ESt verlangt wird, dass aber umgekehrt bei einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, an der natürliche Personen beteiligt sind, als Organträger einkommensteuerliche Vorschriften auf das Organeinkommen anzuwenden sind, auch wenn das KStG gleichartige Vorschriften nicht enthält.[1] Abs. 2 verweist auf Abs. 1 und nimmt damit die Regelung dieser Vorschrift, dass bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen der Tarifvorschrift erfüllt sein müssen, in Bezug. Daher müssen sowohl Organgesellschaft als auch Organträger berechtigt sein, die Tarifvorschrift in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 30

Sind daher in dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen Vermögensmehrungen enthalten, für die einkommensteuerrechtliche Vergünstigungen bestehen, z. B. Gewinne aus Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach den §§ 16 Abs. 4, 34 EStG, könnte die Organgesellschaft diese Vergünstigung dem Organträger nur vermitteln, wenn sie dem Grunde nach auch für die Organgesellschaft als Kapitalgesellschaft gelten, die Organgesellschaft also grundsätzlich in der Lage ist, den steuerrechtlichen Begünstigungstatbestand zu verwirklichen (Rz. 8). Das ist weder bei dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG der Fall noch bei der Steuervergünstigung des § 34 EStG. Dies folgt aus der Zurechnungstheorie. Da das dem Organträger zur Versteuerung zugerechnete Einkommen dem Wesen nach Einkommen der Organgesellschaft bleibt, kann bei dem Organträger auf das Einkommen der Organgesellschaft auch dann nicht die Steuerermäßigung nach § 34 EStG gewährt werden, wenn der Organträger eine natürliche Person ist. Dem Organträger wird nur das Einkommen der Organgesellschaft und die Rechtsfolgen der Tatbestandsverwirklichung zugerechnet, nicht aber der Tatbestand der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung.[2] Die Gegenmeinung[3] setzt voraus, dass Organträger und Organgesellschaft steuerlich als Einheit zu betrachten sind; dem steht aber entgegen, dass die Organgesellschaft selbstständiges Steuersubjekt bleibt.

 

Rz. 31

Die Beschränkung der Steuerermäßigungen auf diejenigen Steuersubjekte, für die die Ermäßigungsvorschriften ihrem Wesen nach anwendbar sind, gilt auch bei Organschaftsketten. Es kommt also nicht darauf an, ob ein (Zwischen-)Organträger innerhalb der Organschaftskette die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder die Anrechnung erfüllt, sondern ob dies bei dem obersten Organträger der Kette der Fall ist.[4] Steueranrechnung und -ermäßigung können nur auf der Ebene derjenigen Person geltend gemacht werden, bei der die Steuer festgesetzt wird. Nach dieser Person muss sich auch die Steueranrechnung oder -ermäßigung richten.[5]

 

Rz. 32

Eine besondere Tarifvorschrift ist auch § 35 EStG, der die Steuerermäßigung in Höhe der GewSt-Belastung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb regelt. Diese Steuerermäßigung greift ein, wenn der Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, soweit an ihr natürliche Personen beteiligt sind. Nach § 35 EStG ermäßigt sich die tarifliche ESt auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die (pauschal ermittelte) GewSt-Belastung. Diese Steuerermäßigung ist auf die ESt beschränkt; körperschaftsteuerlich gibt es keine entsprechende Vorschrift.

 

Rz. 33

Ist der Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, soweit an ihr natürliche Personen beteiligt sind, errechnet sich die Steuerermäßigung nach § 35 EStG aus der bei dem Organträger eintretenden GewSt-Belastung. Hierin enthalten ist auch die GewSt auf das Organeinkommen. Insoweit erfolgt eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf das von der Organgesellschaft als Kapitalgesellschaft erzielte Einkommen, was ohne Organschaft nicht möglich wäre.[6]

 

Rz. 34

Es stellt sich die Frage, ob eine Steuerermäßigung auch insoweit erfolgt, als die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist (nachgeschaltete Personengesellschaft), ob also der Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG durch die Organgesellschaft auf die natürliche Person oder die Personengesellschaft als Organträger "durchgeleitet" wird.

 

Rz. 35

Diese Frage ist zu verneinen.[7] Auf der Ebene der "nachgeschalteten Personengesell...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge