1 Bedeutung und systematische Stellung

 

Rz. 1

§ 18 KStG lässt auch eine Organschaft zu einem ausl. Organträger zu, stellt aber bestimmte Anforderungen. Die Vorschrift betrifft nur ausl. Unternehmen als Organträger. Ein Unternehmen ist ein ausl. Unternehmen, wenn es keinen so starken steuerlichen Inlandsbezug aufweist, dass es als "inl." Unternehmen erscheint. Ein "inl." Unternehmen i. S. d. Organschaftsrechts ist, wie sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG ergibt, entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine Körperschaft mit Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland oder eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein "ausl." Unternehmen eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine Körperschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, oder eine Personengesellschaft ist, die ihre Geschäftsleitung nicht im Inland hat.

 

Rz. 2

Aus dieser Gesetzessystematik folgt, dass unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nur bei natürlichen Personen das maßgebende Unterscheidungskriterium für ein inl. oder ausl. Unternehmen ist. Bei Körperschaften ist die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nur mittelbar entscheidend. Das Gesetz stellt unmittelbar nur darauf ab, dass sich Sitz und Geschäftsleitung nicht im Inland befinden. Daraus folgt zwar die beschränkte Steuerpflicht, jedoch stellt das Gesetz nicht unmittelbar hierauf ab.

 

Rz. 3

Bei Personengesellschaften ist wegen ihrer transparenten Behandlung eine Unterscheidung nach unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht nicht möglich[1]. Das Gesetz stellt auf den Ort der Geschäftsleitung ab. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es auf die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht der Gesellschafter der Personengesellschaft nicht ankommt[2].

 

Rz. 3a

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 20.12.2013[3] aufgehoben worden. Die Organschaft zu einem Organträger, der seine Geschäftsleitung nicht in Deutschland hat, ist einschließlich des notwendigen Inlandsbezugs jetzt in § 14 KStG geregelt. Zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Organträgern sowie nach dem Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes wird nicht mehr unterschieden. Damit kann auch ein Rechtsträger, der seinen Sitz in Deutschland, seine Geschäftsleitung aber im Ausland hat, Organträger sein. Die Neuregelung gilt nach § 34 Abs. 1 KStG ab Vz 2012[4].

[1] Neumann, in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 18 KStG Rz. 5, 7.
[2] Rz. 19.
[3] BStBl I 2013, 188.
[4] Zu Einzelheiten § 14 KStG Rz. 71ff.

2 Tatbestand der Vorschrift

2.1 Zweigniederlassung eines gewerblichen Unternehmens

 

Rz. 4

Eine Organschaft zu einem ausl. gewerblichen Unternehmen ist nur möglich, wenn im Inland eine Zweigniederlassung des Organträgers besteht, d. h. eine rechtlich unselbstständige, wirtschaftlich und organisatorisch aber mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtung. Gleichzeitig wird damit ausgedrückt, dass § 18 KStG nur gilt, wenn sich die Hauptniederlassung, d. h. die Geschäftsleitung, im Ausland befindet. Weiter ist § 18 KStG zu entnehmen, dass die Einkünfte aus der Zweigniederlassung beschränkt steuerpflichtig sein müssen[1].

 

Rz. 5

Die Zweigniederlassung muss nicht selbst gewerblich tätig sein[2]. Das Gesetz geht nach seinem Wortlaut davon aus, dass nur das ausl. Unternehmen gewerblich tätig sein muss, dass es also nur auf die Tätigkeit des ausl. Unternehmens ankommt. Die Art der Tätigkeit der inl. Zweigniederlassung ist danach unbeachtlich. Das ergibt sich auch daraus, dass der Gewinn an das ausl. gewerbliche Unternehmen abgeführt wird, nicht an die inl. Zweigniederlassung, auch wenn dieser Gewinn bei der inl. Zweigniederlassung besteuert wird. Organträger ist somit nicht die inl. Zweigniederlassung, sondern das ausl. Unternehmen. Damit wird keine unangemessene Gestaltung zugelassen, indem eine Organschaft zu einem vermögensverwaltenden Unternehmen ermöglicht wird. Wenn die inl. Zweigniederlassung Teil eines gewerblichen Unternehmens ist, ist auch die Zweigniederlassung gewerblich, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Die inl. Zweigniederlassung gehört auch zwingend zu einem gewerblichen Unternehmen, da die Zweigniederlassung nach dem Gesetzeswortlaut von einem ausl. gewerblichen Unternehmen "unterhalten" werden muss. Andererseits kann unterstellt werden, dass das ausl. Unternehmen gewerblich tätig ist, wenn die inl. Zweigniederlassung einen Gewerbebetrieb unterhält, da dieser Gewerbebetrieb die Tätigkeit des ausl. Unternehmens, soweit dies für die Organschaft von Bedeutung ist, gewerblich "infiziert", und es ohne Bedeutung ist, wenn das ausl. Unternehmen daneben noch eine nicht gewerbliche Tätigkeit ausübt.

 

Rz. 6

Ob die Tätigkeit des ausländischen Unternehmens gewerblich ist, richtet sich nach deutschem Recht. Behauptet der beschränkt Stpfl., dass eine Organschaft besteht, trifft ihn die objektive Beweislast dafür, dass es sich nach deutschem Recht um ein "ausländisches gewerbliches Unternehmen" handelt.

 

Rz. 7

Die Zweigniederlassung muss während des ganzen Wirtschaftsjahrs bestehen, für das die Organschaft gelten soll[3].

 

Rz. 8

Die ...

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