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Kommt es infolge einer Umwandlung zu Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft, stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Die erste Frage ist, ob es sich bei den Mehr- oder Minderabführungen um Vorgänge handelt, die ihre Ursache in organschaftlicher oder in vororganschaftlicher Zeit haben. Die Frage ist bedeutsam, da Mehr- und Minderabführungen mit Ursache in organschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 4 KStG zu Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers führen, die keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen haben, während Mehr- und Minderabführungen mit Ursache in vororganschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 3 KStG als Gewinnausschüttungen und Einlagen behandelt werden, wobei die Gewinnausschüttungen eine unmittelbare steuerliche Belastung nach § 8b Abs. 5 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG zur Folge haben. Die zweite Frage besteht darin, ob bilanzierte Ausgleichsposten bei der Umwandlung bestehen bleiben oder aufzulösen sind.

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