Rz. 998

Wird die Beteiligung an der Organgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht (Anteilstausch), wird diese Einbringung nach § 21 Abs. 2 UmwStG steuerlich als Veräußerung der Anteile behandelt. Da das Gesetz eine Rückwirkung nicht vorsieht, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Organschaft zu der übernehmenden Gesellschaft frühestens ab dem Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft begründet werden kann. Nach dieser Ansicht endet die Organschaft zu dem übertragenden Rechtsträger und muss ab Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zu dem übernehmenden Rechtsträger neu begründet werden. Auch der Ergebnisabführungsvertrag muss neu abgeschlossen werden, sodass die Mindestlaufzeit von 5 Jahren neu zu laufen beginnt.[1] Ist Gegenstand des Anteilstausches eine Mehrheitsbeteiligung, hat ein Organschaftsverhältnis zu dem übertragenden Rechtsträger bestanden und fällt der Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft mit dem Einbringungsstichtag zusammen, kann die neue Organschaft zu dem übernehmenden Rechtsträger nahtlos an die Organschaft zu dem einbringenden Rechtsträger anschließen.[2] Der Anteilstausch als Veräußerung berechtigt den bisherigen Organträger zur Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags. Dies ist unschädlich, auch wenn die Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Der Anteilstausch als Veräußerung stellt einen wichtigen Grund für die Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags dar. Es gelten die Regeln für "Mitternachtsfälle".

 

Rz. 998a

M.E. ist dieser Ansicht des BMF jedoch nicht zu folgen. Die übernehmende Gesellschaft tritt nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Hat im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger eine finanzielle Eingliederung bestanden, geht diese steuerliche Stellung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dies ermöglicht die Fortsetzung der Organschaft.[3]

Der Übergang erfolgt aber nicht mit Rückwirkung. Da jedoch der Einbringungsempfänger hinsichtlich der Beteiligung an der Organgesellschaft in die Rechtsstellung des Einbringenden eintritt, ist die Organgesellschaft in ihn finanziell eingegliedert, wenn sie es im Verhältnis zum Einbringenden war. Diese Folge ist unabhängig davon, ob der Übertragungszeitpunkt des Anteilstausches zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft oder unterjährig erfolgt. In beiden Fällen ist die Beteiligtenstellung des übertragenden Rechtsträgers dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen. Der Eintritt in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ist nach dem Gesetz uneingeschränkt und erfasst daher auch die finanzielle Eingliederung. Diese Rechtsfolge ist unabhängig davon, ob Rückwirkung erfolgt oder nicht.[4] Damit ermöglicht der Eintritt in die Rechtsstellung des Einbringenden die Bildung einer Organschaft. Allerdings geht der Gewinnabführungsvertrag nicht über, sodass er neu abgeschlossen werden muss. Konsequenterweise beginnt dann die Mindestlaufzeit von 5 Jahren erneut.

 

Rz. 999

Hat vor dem Anteilstausch ein Organschaftsverhältnis zwischen dem Einbringenden und der Kapitalgesellschaft vorgelegen, deren Anteile im Wege des Anteilstauschs eingebracht werden, kann dieses Organschaftsverhältnis nach dem Anteilstausch als mittelbare Organschaft zu dem bisherigen Organträger nahtlos fortgesetzt werden.[5] Infolge des Anteilstauschs hat sich die unmittelbare finanzielle Eingliederung lediglich in eine mittelbare finanzielle Eingliederung gewandelt. Voraussetzung ist, dass der Einbringende nach dem Anteilstausch an dem übernehmenden Rechtsträger mit Stimmrechtsmehrheit beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn die Tochtergesellschaft eine Beteiligung an einer Enkelgesellschaft in die Muttergesellschaft einbringt. In diesem Fall hat vor der Einbringung eine mittelbare finanzielle Eingliederung im Verhältnis der Muttergesellschaft zur Enkelgesellschaft bestanden, die infolge der Einbringung zu einer unmittelbaren finanziellen Eingliederung umgewandelt wurde. Das ermöglicht die bruchlose Fortsetzung der Organschaft.[6]

 

Rz. 999a

Erfolgt eine Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge außerhalb der §§ 20, 21 UmwStG, ist eine Fortführung der Organschaft mit dem Einbringungsempfänger nicht möglich, sondern muss neu gebildet werden. In diesen Fällen besteht weder eine steuerliche Rückwirkung noch erfolgt ein Eintritt in die Rechtsstellung des Einbringenden. Für eine Fortführung der Organschaft besteht daher keine Rechtsgrundlage.

[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 15; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 15.
[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl I 2011, 1313, Org. 17; E-UmwStE Stand 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001 :013, Org. 17.

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