Rz. 975

Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Erbfalls geht entsprechend den Ausführungen in Rz. 948ff. auch die Organträgerstellung über.

 

Rz. 976

Geht der Betrieb des Organträgers (natürliche Person) im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z. B. Schenkung) über, ist die Rechtslage anders. Der Übergang der Organträgerstellung war an die zivilrechtlichen Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge geknüpft. Bei einer Einzelrechtsnachfolge erfolgt kein vergleichbarer Eintritt in die Rechtsstellung des Vorgängers. Das gilt auch, wenn nach § 6 Abs. 3 EStG eine Gewinnrealisation vermieden werden kann, da die Wirkung dieser Vorschrift auf ein bestimmtes Problemfeld, die Aufdeckung der stillen Reserven bei dem Vorgänger und die Berechnung der Anschaffungskosten bei dem Erwerber, beschränkt ist. Hieraus kann also kein allgemeines Einrücken des Nachfolgers in die Rechtsstellung des Vorgängers abgeleitet werden.

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