Rz. 891b

Eine grenzüberschreitende Organschaft setzt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 KStG voraus, dass die Organbeteiligung einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet ist, also in der Bilanz der inländischen Betriebsstätte erfasst wird. Die Organschaftswirkungen treten im Verhältnis zu der inländischen Betriebsstätte ein. Das bedeutet, dass etwaige Ausgleichsposten in der Betriebsstättenbilanz zu bilden sind.

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