Rz. 891a
Da eine Personengesellschaft nur Organträger sein kann, wenn sie die Beteiligung an der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG im Gesamthandsvermögen hält, sind bei Mehr- und Minderabführungen die Ausgleichsposten in der steuerlichen Gesamthandsbilanz nach den allgemeinen Regeln zu bilden. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft (mehrstöckige Personengesellschaft), eine Kapitalgesellschaft oder eine natürliche Person, bei der die Beteiligung an der Personengesellschaft zum Betriebsvermögen gehört, wirken die Ausgleichsposten auch auf die Bilanzen der Gesellschafter. Rechtsgrundlage hierfür ist aber nicht § 14 Abs. 4 KStG, sondern die Spiegelbildmethode.[1]
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