Rz. 895a

Das Gesetz bestimmt in § 14 Abs. 4 S. 2 KStG, dass die Ausgleichsposten bei Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft aufzulösen sind. § 14 Abs. 4 S. 5 KStG enthält ergänzend hierzu als Ersatztatbestände die Auflösung der Ausgleichsposten bei Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organgesellschaft und die Auflösung der Organgesellschaft. Nicht erwähnt wird jedoch die Auflösung des Ausgleichspostens bei einem gegenläufigen Vorgang; die Regelung des § 14 Abs. 4 S. 2, 5 KStG ist daher nicht abschließend. Die Fälle der Auflösung des Ausgleichspostens bei einem gegenläufigen Vorgang und bei Veräußerung der Organbeteiligung bilden die "regelmäßigen" Fälle, während die Ersatztatbestände Sonderfälle bilden. Die Auflösung des Ausgleichspostens ist regelmäßig gewinn- und steuerwirksam. Im Gegensatz dazu war die Bildung der Ausgleichsposten steuerneutral.

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