Rz. 673

Die Wirkungen der Organschaft entfallen auch, wenn die Organgesellschaft ihre Auflösung beschließt und anschließend liquidiert wird. Mit dem Beschluss über die Auflösung besteht die Organgesellschaft nur noch zwecks Abwicklung. Der Ergebnisabführungsvertrag ist nicht mehr durchführbar, da Liquidationsgewinne nicht der Ergebnisabführung unterliegen.[1] In der Liquidationsphase wird das gesamte Vermögen versilbert und einschließlich der Rücklagen an die Gesellschafter übertragen. Dabei handelt es sich nicht mehr um die Abführung des laufenden Ergebnisses, sodass der Ergebnisabführungsvertrag seine Wirkung verliert.

 

Rz. 674

Beschließt der Organträger seine Auflösung, unterhält er kein "gewerbliches Unternehmen" mehr, an das der Gewinn der Organgesellschaft abgeführt werden könnte. Die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags enden daher.[2]

Die Gegenmeinung widerspricht dem jedoch, da der Organträger sich seiner Verlustübernahmeverpflichtung nicht dadurch entziehen können soll, dass er seine Auflösung beschließt.[3] M.E. ist das nicht schlüssig, da die in der Vergangenheit begründete Verlustausgleichsverpflichtung bestehen bleibt und sich der Organträger von einer künftigen Verlustausgleichsverpflichtung auch durch eine Kündigung des Vertrags befreien könnte. Allenfalls wird man annehmen können, dass die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags und damit die Organschaft erst am Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft enden.

[1] A. A. Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 298f.; offengelassen von Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 597.
[3] Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 596; im Ergebnis ebenso Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 298.

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