Rz. 671

Stellt die Organgesellschaft ihre werbende Tätigkeit ein, ohne dass sie aufgelöst und liquidiert wird, kann sie weiterhin als Vermögensverwaltungsgesellschaft Organgesellschaft sein. Das gilt m. E. auch dann, wenn sie nur noch Vermögen in Höhe ihres Stammkapitals hält. Die Gegenauffassung nimmt eine "faktische Liquidation" an, bei der ebenso wie bei einer wirklichen Liquidation der Liquidationsgewinn nicht der Gewinnabführung unterliegen soll. Eine faktische Liquidation soll vorliegen, wenn die Organgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend einstellt und ihr gesamtes Vermögen veräußert.[1]

Dem ist nicht zuzustimmen.[2]

Nach der gesetzlichen Regelung verlangt die Organschaft nur die finanzielle Eingliederung und den Gewinnabführungsvertrag. Nicht mehr erforderlich ist die wirtschaftliche Eingliederung, die bei einer faktischen Liquidation fehlen würde. Auch eine inaktive Gesellschaft kann daher Organgesellschaft sein, solange sie handelsrechtlich noch existent ist.

 

Rz. 672

Stellt der Organträger seine werbende Tätigkeit ein, ohne dass er aufgelöst und liquidiert wird ("ruhende Gesellschaft"), hat er sein Unternehmen eingestellt, da der Organträger keinen gewerblichen Zweck mehr verfolgt. Ein Ergebnisabführungsvertrag kann nicht mehr bestehen, da die Gesellschaft kein "Unternehmen" mehr ist.[3] Die Veräußerung des Anlagevermögens und das Entfallen von Umsätzen sind erhebliche Indizien dafür, dass kein eigener gewerblicher Zweck mehr verfolgt wird. Abwicklungsarbeiten, z. B. Garantieleistungen, genügen nicht, um einen eigenen gewerblichen Zweck und damit ein "Unternehmen" anzunehmen.[4] Die Organschaft endet daher.[5] Das Fortbestehen der Organschaft ist nur möglich, wenn der Organträger trotz der Einstellung der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit noch erhebliche gewerbliche Aktivitäten verfolgt, denen die Organgesellschaft dienen kann[6] oder wenn die Voraussetzungen einer geschäftsleitenden Holding[7] vorliegen.

[1] BMF in H 14.6 Körperschaftsteuer-Handbuch.
[2] Ebenso Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, zu § 14 KStG Rz. 628; Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, zu § 14 Rz. 423a; Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, zu § 14 KStG Rz. 527; Walter, in Bott/Walter, KStG, zu § 14 KStG Rz. 780; Bahns/Graw, DB 2008, 1645, 1650; Hierstetter, BB 2015, 859, 861; Baumgartner, BB 2020, 1241, 1245.
[4] BFH v. 27.6.1990, I R 62/89, BStBl II 1990, 992 für einen Fall, in dem die Auflösung des Organträgers betrieben wurde, ein Auflösungsbeschluss aber noch nicht gefasst worden war.
[5] FG Hamburg v. 25.1.1989, II 351/86, EFG 1990, 428.

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