Rz. 666

Die Organschaft endet, wenn die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags enden oder die finanzielle Eingliederung nicht mehr besteht. Alle Voraussetzungen der Organschaft müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, dessen Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden soll, vorliegen, die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zusätzlich während des ganzen Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. Fehlt zu diesem Zeitpunkt eine der Voraussetzungen, gelten für diesen Besteuerungszeitraum die allgemeinen Vorschriften, nicht die der Organschaft.

 

Rz. 667

Die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags enden mit Kündigung, Aufhebung oder Zeitablauf,[1] die der finanziellen Eingliederung mit der Veräußerung der Organbeteiligung oder mit der Veräußerung eines Teils der Organbeteiligung, wenn dadurch die Mehrheit der Stimmrechte verloren geht. Ist der Organträger eine natürliche Person, endet die finanzielle Eingliederung auch dann, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, endet die finanzielle Eingliederung, wenn die Beteiligung aus dem Gesamthands- in ein Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Ist der Organträger beschränkt stpfl., endet die Organschaft, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nach § 12 AO und/oder nach DBA nicht mehr der inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden kann.

 

Rz. 668

Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens 5 Jahre fest abgeschlossen sein.[2] Wird der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf dieses Zeitraums aufgelöst, entfallen die Wirkungen der Organschaft grds. von Anfang an. Die Steuerbescheide sind nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.[3] Das gilt auch, wenn der Gewinnabführungsvertrag während der 5-Jahres-Frist für einen Zeitraum tatsächlich nicht durchgeführt wird. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG bezieht sich das Erfordernis der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags auch auf seine tatsächliche Durchführung während dieser Zeit. Für andere Organschaftsvoraussetzungen, insbesondere die finanzielle Eingliederung, gilt dies jedoch nicht. Besteht die finanzielle Eingliederung während eines Jahres der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags nicht, tritt eine "Organschaftspause" ein.[4] Der Ergebnisabführungsvertrag behält seine Wirkung, sodass wieder Organschaft besteht, wenn die finanzielle Eingliederung wiederhergestellt wird. Endet die Organschaft nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren, entfallen die Wirkungen der Organschaft erstmals für das Wirtschaftsjahr, für das die Voraussetzungen der Organschaft nicht mehr vorliegen.[5]

 

Rz. 668a

Wird der Gewinnabführungsvertrag während der Mindestlaufzeit von 5 Jahren für einen Zeitraum tatsächlich nicht durchgeführt, sieht ihn die Verwaltung als von Anfang an unwirksam an. Es wäre also ein Neuabschluss erforderlich.[6]

Dem ist nicht zu folgen. Es ist eine zivilrechtliche Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag wirksam oder unwirksam ist. Zivilrechtlich besteht aber kein Grund, Unwirksamkeit anzunehmen. Der Vertrag läuft also weiter. Steuerrechtlich ist die Organschaft aber von Anfang an nicht anzuerkennen, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während der ganzen Mindestlaufzeit von 5 Jahren tatsächlich durchgeführt worden ist. Soll die Organschaft für die Zukunft wieder eingreifen, muss der Vertrag so geändert werden, dass er ab Wiedereingreifen der Organschaft für 5 Jahre fest abgeschlossen ist. Auch ist er während dieser Zeit tatsächlich durchzuführen. Wird der Gewinnabführungsvertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit für ein Jahr tatsächlich nicht durchgeführt, verlangt die Finanzverwaltung erneut eine feste Mindestlaufzeit von 5 Jahren und die tatsächliche Durchführung während dieser Zeit.[7] M.E. ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Gesetz fordert die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags von 5 Jahren nur für den Abschluss des Vertrags, also allenfalls dann, wenn der Gewinnabführungsvertrag aufgehoben worden ist und neu abgeschlossen wird. Die bloße Nichtdurchführung des Vertrags für einen gewissen Zeitraum führt aber nicht zu einem Ungültigwerden des Vertrags. Ob der Gewinnabführungsvertrag durch die Nichtdurchführung für ein Jahr ungültig wird, ist eine zivilrechtliche Frage. Zivilrechtlich spricht aber nichts dafür, dass allein die zeitweise Nichtdurchführung zu einer Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags führt. Vielmehr läuft der Gewinnabführungsvertrag weiter und muss daher nicht neu abgeschlossen werden. Für das Jahr der Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags tritt eine Organschaftspause ein; die Organschaft läuft dann für die Folgejahre, in denen der Gewinnabführungsvertrag wieder durchgeführt wird, weiter.[8]

 

Rz. 669

Endet die Organschaft im Lauf eines Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, treten die Wirkungen der Organschaft für das ganze Wirtschaftsjahr nicht mehr ein. Die Organschaft ist nicht etwa bis zu diesem Zeitpunkt wirksam. Um di...

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